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  • 01.12.1993 · Fachbeitrag · Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis:

    Steuerrechtlich von entscheidender Bedeutung und zivilrechtlich schwierig abzugrenzen.

    | Teilungsanordnungen sind beliebte und für den Steuerpflichtigen verständliche testamentarische Instrumente, mit denen ein Erblasser seinen Erben vorgibt, wie er sich die sachgerechte Aufteilung seines Nachlasses vorstellt. Dabei wird übersehen, daß auch bei Teilungsanordnungen das Vermögen des Erblassers grundsätzlich Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft wird ( § 2032 BGB) und einzelne Gegenstände dieses Vermögens - auch ein ganzer Betrieb - nur durch eine Erbauseinandersetzung oder durch Veräußerung aus diesem Vermögen ausscheiden. Die Grundsätze der neuen BFH-Rechtsprechung gelten daher auch bei einer durch Teilungsanordnungen vorgezeichneten Erbauseinandersetzung. Das hat zur Folge, daß der betroffene Erbe das übernommene Wirtschaftsgut von der Erbengemeinschaft erwirbt. |