05.08.2011 | Testament
Abfindung an weichenden Erbprätendenten unterliegt nicht der Erbschaftsteuer
Hat ein Erblasser mehrere Testamente errichtet, in denen er jeweils verschiedene Personen als Alleinerben eingesetzt hat, und ist die Wirksamkeit des zuletzt errichteten Testaments zwischen den potenziellen Erben streitig, ist die Abfindung, die der weichende Erbprätendent aufgrund eines Prozessvergleichs vom zuletzt eingesetzten Alleinerben erhält, kein der ErbSt unterliegender Erwerb von Todes wegen i.S. des § 3 ErbStG (BFH 4.5.11, II R 34/09, Abruf-Nr. 112062). |
Sachverhalt
Die Erblasserin E setzte zunächst den Kläger K als Alleinerben ein. Kurz vor ihrem Tod verfasste sie ein weiteres Testament, in dem sie ihr wesentliches Vermögen ihrer Freundin F vermachte. K war der Auffassung, das letzte Testament sei unwirksam, weil E nicht mehr testierfähig gewesen sei. Der Rechtsstreit zwischen K und F endete mit einem Vergleich, wonach F an K 45.000 EUR zahlte und K sich verpflichtete, die Erbenstellung der F nicht mehr zu bestreiten. FA und FG (FG Münster 28.5.09, 3 K 2617/07 Erb, ErbBstg 09, 236) gingen davon aus, K habe die Abfindung durch Erbanfall erworben.
Entscheidungsgründe
Die Abfindung unterliegt nicht der ErbSt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gelten als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB) oder aufgrund eines Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. BGB). Die Aufzählung ist abschließend (BFH 6.3.91, II R 69/87, BStBl II 91, 412). Es reicht nicht aus, dass der Erwerb im Zusammenhang mit einem Erbfall steht. Der Erwerb i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG durch Erbanfall ist allein der durch Erbfolge eingetretene dingliche Vermögenszuwachs (BFH 1.4.92, II R 21/89, BStBl II 92, 669).
K ist weder gesetzlicher noch testamentarisch eingesetzter Erbe geworden, da nach dem zuletzt errichteten Testament das wesentliche Vermögen F erhalten sollte. Die Abfindung beruht auch nicht auf einem Vermächtnis der E nach § 2147 BGB. Denn nicht E hatte bestimmt, dass K 45.000 EUR erhalten soll. Der Erbvergleich zwischen den Erbprätendenten kann den insoweit fehlenden Erblasserwillen nicht ersetzen. An der bisherigen Rechtsprechung (BFH 1.2.61, II 269/58 U, BStBl III 61, 133) wird nicht mehr festgehalten.
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