· Fachbeitrag · Testament
Erbschaftsteuerlich nicht relevant: Vereinbarungen zwischen Erben und Vermächtnisnehmer
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Nachträgliche, vom Testament abweichende Vereinbarungen zwischen Erben und Vermächtnisnehmer sind erbschaftsteuerlich unbeachtlich ‒ so das FG München mit Urteil vom 6.9.17. |
Sachverhalt
Der im Jahr 2013 verstorbene Erblasser E gab im Jahr 2012 Schenkungsversprechen ab, wonach A, B, C und die Klägerin K im Jahr 2018 jeweils GmbH-Anteile erhalten sollte. Als Alleinerbin setzte E seine Ehefrau F ein und beschwerte diese mit dem Vermächtnis, wonach K weitere GmbH-Anteile erhalten sollten. Nach dem Tod des E vereinbarten F und K, dass K zunächst sämtliche GmbH-Anteile erhalten sollte und sich im Gegenzug verpflichtet, die Schenkungsversprechen des E zu erfüllen.
Das FA ging davon aus, dass die der K als Untervermächtnis zugerechneten Schenkungsverpflichtungen abzuzinsen seien. Nach Ansicht der K handele es sich bei der Verpflichtung zur Übertragung der GmbH-Anteile um Sachleistungsansprüche, die als Nachlassverbindlichkeit mit dem Wert des zu leistenden Gegenstands zu bewerten und nicht abzuzinsen seien.
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