01.03.2005 | Testament
Anfechtung der Annahme einer Erbschaft
1.Eine Erbschaft kann auch bereits vor Beginn der besonderen Ausschlagungsfrist des § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB angenommen werden. In einem solchen Fall kann nur noch die Annahme angefochten werden. |
2.Die Beschränkung des Erbteils mit einer Nacherbfolge begründet eine verkehrswesentliche Eigenschaft i.S. des § 119 Abs. 2 BGB. |
3.Ein Miterbe erlangt nicht bereits dadurch Kenntnis von der Beschränkung durch eine Nacherbfolge, dass das AG in einem Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins in der Form eines Hinweises seine vorläufige Auffassung zur Auslegung eines privatschriftlichen Testaments zu erkennen gibt, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist. |
(OLG Hamm 18.3.04, 15 W 38/04, Abruf-Nr. 042605) |
Sachverhalt
Die Beteiligte zu 1 („B1“), die Ehefrau des Erblassers, beantragte – in Übereinstimmung mit ihren vier Kindern, den Beteiligten zu 2 bis 5 – einen gemeinschaftlichen Erbschein. Der Richter des AG äußerte Bedenken gegen den Erbscheinsantrag, weil Formulierungen in dem Testament dafür sprachen, dass u.a. für den Beteiligten zu 2 („B2“) Nacherbfolge angeordnet sei. B2 hat daraufhin die Erbschaft ausgeschlagen und gleichzeitig vorsorglich die Annahme der Erbschaft durch Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten, um seinen Pflichtteil geltend zu machen. Erst durch die Ausführungen des Richters im Anhörungstermin habe er die Überzeugung gewonnen, dass entgegen seiner ursprünglichen Annahme für seinen Erbteil Nacherbfolge angeordnet sei.
B1 beantragte nun einen gemeinschaftlichen Erbschein mit Ausweis der Nacherbfolge der übrigen Beteiligten, da sie die Ausschlagung der Erbschaft für verfristet hielt. Das AG folgte dem Antrag, die hiergegen gerichtete Beschwerde von B2 hatte Erfolg. Die weitere Beschwerde des B1 hingegen war unbegründet.
Entscheidungsgründe
Die Erklärung von B2, mit der er dem Erbscheinsantrag des B1 zustimmte, stellt eine Annahme der Erbschaft dar. Diese kann nach § 1954 BGB binnen einer Frist von sechs Wochen angefochten werden, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.
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