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  • 08.10.2009 | Testament

    Anordnung der Testamentsvollstreckung verhindert Zugriff der Gläubiger

    von RA / StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers schließt die Anordnung der Versteigerung eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an einem der Testamentsvollstreckung unterliegenden Grundstück auch gegenüber einem Gläubiger eines Miterben aus, der dessen Anteil an dem Nachlass gepfändet hat (BGH 14.5.09, V ZB 176/08, Abruf-Nr. 092082).

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser wurde von seinen drei Söhnen zu gleichen Teilen beerbt. Die Erben sind durch die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung beschränkt. Testamentsvollstrecker ist einer der Söhne. Das zu dem Nachlass gehörende Grundvermögen darf nach dem Testament des Erblassers nicht verkauft werden. Das Grundbuch wurde durch die Eintragung der Erben als Eigentümer des Grundstücks in Erbengemeinschaft berichtigt; das Bestehen der Testamentsvollstreckung wurde eingetragen.  

     

    Zur Vollstreckung aus einer Urkunde wurde der Anteil eines der Söhne an dem Nachlass und dessen Beteiligung an der Auseinandersetzung gepfändet und zur Einziehung überwiesen. Die Pfändung wurde im Grundbuch vermerkt. Die Gläubiger haben die Teilungsversteigerung des Grundstücks beantragt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Anordnung der Testamentsvollstreckung hat zur Folge, dass der oder die Erben über die zu dem Nachlass gehörenden Gegenstände nicht verfügen können, bis die Testamentsvollstreckung beendet ist (§ 2211 Abs. 1 BGB). Die Verfügungsbeschränkung wird gegenüber den Gläubigern der Erben dadurch gewahrt, dass sie wegen Forderungen, die keine Nachlassforderungen bilden, nicht in Nachlassbestandteile vollstrecken können, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen (§ 2214 BGB). Die Beschränkung des Vollstreckungszugriffs gilt, solange der Testamentsvollstrecker den jeweiligen Gegenstand nicht freigegeben hat oder die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet ist.