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  • · Fachbeitrag · Grundbesitz

    Antrag auf Anordnung einer Teilungsversteigerung: Zustimmung der Nacherben erforderlich?

    von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn

    | In seinem Beschluss vom 28.3.24 hatte sich das Amtsgericht Mannheim (2 K 123/23 ) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Miteigentümerin von Grundbesitz, die als nicht befreite Vorerbin am Grundbesitz beteiligt ist, für ihren Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung der Zustimmung der Nacherben bedarf. |

     

    Sachverhalt

    Zwei Schwestern waren Erben zu gleichen Teilen geworden. Eine der beiden (die T) war dabei als nicht befreite Vorerbin eingesetzt; die andere Schwester offenbar als Vollerbin. Zum Nachlass gehört Grundbesitz. T beantragte die Zwangsversteigerung zwecks Aufhebung der Gemeinschaft. Dem Antrag trat die Schwester entgegen. T sei lediglich nicht befreite Vorerbin von deren hälftigem Grundstücksanteil. Daher erscheine es nicht gerechtfertigt, nun deren Anteil durch Versteigerung den Nacherben zu entziehen.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Gericht folgt den Bedenken der Schwester (AG Mannheim, 2 K 123/23, Abruf-Nr. 242049). Die Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft ist im Falle einer angeordneten nichtbefreiten Vorerbschaft nur mit Zustimmung der betroffenen Nacherben möglich. Zwar sei ein großer Teil der Literatur der Ansicht, dass der im Grundbuch eingetragene Vermerk über die Anordnung einer Nacherbschaft kein Hindernis für die Anordnung des Verfahrens zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft darstelle (z. B. Stöber, ZVG-Handbuch, Kapitel 10, Rn. 25; Böttcher/Böttcher ZVG, § 180 Rn. 37-58). Nach dieser Ansicht sind die Nacherben lediglich am Verfahren zu beteiligen, eine Versteigerung des Grundbesitzes sei jedoch zulässig.