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  • 11.01.2010 | Testament

    Anordnung zur Anrechnung von Vorempfängen ist unwirksam

    von RA StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Will der Erblasser bei der Auseinandersetzung unter Miterben die Anrechnung von Vorempfängen auf den Erbteil über die dazu bestehenden gesetzlichen Regeln - insbesondere § 2050 BGB - hinaus erreichen, muss er dies durch letztwillige Verfügung anordnen; für eine Erbauseinandersetzung verbindliche Anordnungen können dagegen nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden getroffen werden (BGH 28.10.09, IV ZR 82/08, Abruf-Nr. 093908).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist das einzige Kind des Erblassers aus erster Ehe. Der Erblasser schenkte dem Kläger Wertpapiere. Nach der Schenkungsvereinbarung muss sich der Kläger die Schenkung i.H. von 6 Mio. DM auf seinen Erb- oder Pflichtteil am künftigen Nachlass anrechnen lassen oder bei der Erbauseinandersetzung zur Ausgleichung bringen; zur Herauszahlung eines Mehrbetrags war er aber nicht verpflichtet.  

     

    Mit notariellem Erbvertrag verzichtete der Kläger auf seinen Pflichtteil; er wurde aber vom Erblasser erbvertraglich zu einem Viertel als Erben eingesetzt. In einem eigenhändigen Testament setzte der Erblasser die Beklagte, seine dritte Ehefrau, zu seiner Alleinerbin ein. Das Nachlassgericht hat einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt, in dem der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 als Erben ausgewiesen werden.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Anordnung zur Anrechnung der Vorempfänge auf den Erbteil des Klägers im Testament des Erblassers ist gemäß § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, da sie das vertragsmäßig auf ein Viertel des Nachlasses eingeräumte Erbrecht des Klägers beeinträchtigte. Da es um eine Einschränkung oder Aufhebung der Erbeinsetzung und nicht etwa ein vertraglich angeordnetes Vermächtnis oder einer Auflage geht, kommt auch eine testamentarische Aufhebung mit Zustimmung des Begünstigten gemäß § 2291 BGB nicht in Betracht. Vielmehr hätte der Erbvertrag gemäß § 2290 BGB geändert werden müssen.