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  • · Fachbeitrag · Ehegattentestament

    Verfügung über Einzelgegenstände trotz Erbvertrag als ergänzendes Vermächtnis anzusehen?

    von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn

    | Das OLG Zweibrücken hatte sich in seiner Entscheidung vom 10.2.25 (8 W 21/24 ) mit der Frage zu beschäftigen, welchen Regelungsgehalt ein handschriftliches Testament entfaltet, durch das Einzelgegenstände verteilt werden, während der daneben bereits bestehende Erbvertrag die Erbfolge umfassend regelt. |

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute E und F haben mehrere letztwillige Verfügungen getroffen. Zunächst schlossen sie 1981 einen Erbvertrag, in dem sie sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben bestimmten. Als Schlusserben nach dem Überlebenden bestimmten sie ihre beiden Söhne A und B, während ihre Tochter C „auf den Pflichtteil“ gesetzt wurde. Ende 1995 änderten die Eheleute den Erbvertrag hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung ab und bestimmten nun: „Der Längstlebende und, wenn wir gleichzeitig ums Lebens kommen, ein jeder von uns setzt mit lediglich einseitig testamentarischer Wirkung und dementsprechend mit dem Recht der jederzeitigen Änderung zu seinen Erben die drei Kinder A, B und C sowie unser Enkelkind T zu gleichen Teilen ein.“ Ebenfalls Ende 1995 haben die Eheleute ihrem Sohn B das Anwesen HH-Straße 50 übertragen.

     

    In 2017 verstarb C; T ist deren Tochter. Mitte 2018 schlossen die Ehegatten ein handschriftliches Testament mit folgendem Wortlaut: „Unser Sohn B bekam das Haus HH-Straße 50 als Schenkung von uns überschrieben. Da unsere Tochter C nicht mehr lebt, soll unser Sohn A das Haus HH-Straße 54 nach unserem Ableben erben. Nach unserem Ableben soll T 2.000 EUR von unserem Geld bekommen.“