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  • 01.02.2002 · Fachbeitrag · Testament

    Auslegung - Alleinerbe oder Vorerbe?

    | Wird jemand durch letztwillige Verfügung mit dem Zusatz „solange er lebt“ als alleiniger Erbe eingesetzt, bedeutet dies - bei Fehlen weiterer Anhaltspunkte - nicht schon, dass der Bedachte lediglich nicht befreiter Vorerbe ist und die im Zeitpunkt seines Todes lebenden gesetzlichen Erben bzw. deren Kinder Nacherben werden sollten (OLG Düsseldorf 10.9.01, 3 Wx 223/01, n.v.). (Abruf-Nr. 020102) |