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  • 12.03.2010 | Testament

    Bedürftigentestament auf dem Prüfstand

    von RA StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Ein Antragsteller bezüglich Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II ist gehalten, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Hierzu gehört auch die Anfechtung eines Bedürftigentestaments (SG Dortmund 25.9.09, S 29 AS 309/09 ER, Abruf-Nr. 093784).

     

    Sachverhalt

    Ende 2008 verstarb die Mutter des Antragstellers. Vorher verfügte sie in einem notariellen Testament, dass ihr einziger Sohn, der Antragsteller, nichtbefreiter Vorerbe ihres Vermögens sein sollte. Während der Dauer der Vorerbschaft war Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Der Testamentsvollstrecker sollte dafür Sorge tragen, dass der Nachlass möglichst erhalten bleibt. Hierzu war in dem Testament ausführlich geregelt, dass dem Vorerben nur diejenigen Beträge aus den Erträgen der Erbschaft überlassen werden sollten, die nach den einschlägigen Gesetzen nicht zu einer Kürzung der Sozialleistungen führen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte keinen Erfolg. Ein Anordnungsgrund liegt schon allein deshalb nicht vor, weil der Antragsteller noch über Aktien im Wert von 5.900 EUR verfügt. Mit diesem Vermögen kann er zunächst seinen Lebensunterhalt fristen, ohne dass eine existenzielle Notlage eintritt, die sofortigen Rechtsschutz erfordert.  

     

    Darüber hinaus ist der Antragsteller gehalten, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen (§ 2 Abs. 1 SGB II). Hierzu gehört auch die Anfechtung des Testaments, weil einiges dafür spricht, dass dieses sittenwidrig ist. Jedenfalls kann die Rechtsprechung des BGH zu den Behindertentestamenten nicht ohne Weiteres auf den Antragsteller übertragen werden, denn dieser ist nicht behindert und bedurfte und bedarf nicht der besonderen Fürsorge seiner Mutter. Er ist in der Lage, für sich selbst zu sorgen und - sofern er einen Arbeitsplatz findet - seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu fristen. Zwar misst der BGH der Testierfreiheit einen hohen Wert zu, dies kann jedoch nicht so weit gehen, dass dem Erben sämtliche Annehmlichkeiten (Hobbys, Reisen usw.) aus dem Nachlass finanziert werden, während der Steuerzahler für den Lebensunterhalt aufkommen muss.