· Fachbeitrag · testamentsgestaltung
Nachträgliches Behindertentestament trotz Bindung an das Ehegattentestament möglich?
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
| Das OLG Frankfurt hatte in seinem Beschluss vom 23.10.23 zu entscheiden, ob bei einem durch den Tod eines Ehegatten bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament durch ergänzende Auslegung eine Änderungsbefugnis zugestanden werden kann. Konkret ging es um die Frage, ob nachträglich ein Behindertentestament vom überlebenden Ehegatten errichtet werden kann. |
Sachverhalt
Anfang 1974 errichteten die Eheleute M und F ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament. Darin bestimmten sie sich gegenseitig zu Alleinerben mit der Maßgabe, „dass der Überlebende von uns unbeschränkt und frei über das gemeinsame Vermögen verfügen darf“. Weiter war in dem Testament geregelt, dass der Überlebende „verpflichtet“ sein sollte, den gesamten Nachlass an die gemeinsamen Kinder der Eheleute „weiterzuvererben“, wobei diese „Verpflichtung zur Weitervererbung“ jedoch die „Verfügungsfreiheit“ des Überlebenden über den Nachlass „nicht berühren“ sollte. Weiter waren eine Wiederverheiratungsklausel und eine Pflichtteilsstrafklausel geregelt. Abschließend heißt es: Die Eigentumswohnungen A-Straße 2 und B-Straße 1 in Stadt 1 fallen nicht unter dieses Testament.“
M verstarb im Jahr 1982. Mitte 2015 errichtete F ein notarielles Testament. Augenscheinlich war Sohn S zu diesem Zeitpunkt dauerhaft auf staatliche Hilfe angewiesen, weswegen sie in Bezug auf S zwar eine gleichanteilige Erbeinsetzung regelte, ihn aber mit den üblichen Gestaltungselementen eines Behindertentestaments beschwerte (Vor- und Nacherbfolge, Testamentsvollstreckung).
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