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  • 07.10.2010 | Testament

    Erblasser hinterlässt drei Testamente

    Die eigenständige Zeit- und Ortsangaben in einem privatschriftlichen Testament haben bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung der Richtigkeit für sich (OLG München 28.7.09, 31 Wx 28/09, Abruf-Nr. 103159).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Zeit- und Ortsangaben im Testament haben die Bedeutung eines Zeugnisses über Ort und Zeit der Testamentserrichtung. Bis zum Beweis des Gegenteils haben sie die Vermutung der Richtigkeit für sich (BayObLG 29.11.00, ZEV 01, 399). Denn ob das Datum vor dem Text oder danach auf der Urkunde angebracht wurde, ändert nichts an seiner Bedeutung als Zeugnis über den Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Im Streitfall waren Ort und Datum ersichtlich mit einem anderen Kugelschreiber eingefügt worden:  

     

    Praxishinweis

    Soweit mehrere Testamente aufeinander aufbauen und verweisen, ist eine (amtliche) Aufbewahrung sinnvoll, soweit sie aber nur aus Gründen der Vollständigkeit vom Erblasser gesammelt werden, ist der Fall nicht auszuschließen, dass einer, der in einem früheren Testament schon einmal begünstigt war und nun doch leer auszugehen droht, versucht, dieses spätere Testament anzugreifen. (GS)  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 236 | ID 139143