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  • 05.07.2011 | Testament

    Erblasser kann nur zu Lebzeiten sein Testament vernichten lassen

    Will sich der Erblasser eines Dritten als Werkzeug zur Vernichtung eines Testaments bedienen, darf er diesem keinen Entschluss- oder Handlungsspielraum belassen (OLG München 11.4.11, 31 Wx 33/11, Abruf-Nr. 112125).

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin hatte zwei Töchter C und E; die Tochter C hat zwei Söhne H und M. Ihr Ehemann ist 1945 vorverstorben. Es liegen zwei handschriftlich verfasste letztwillige Verfügungen vor.  

     

    • Das Testament vom 31.5.09 lautet: „Meine Töchter C und E sollen meine Erbinnen zu gleichen Teilen werden. Meine Enkel H und M sollen Nacherben zu gleichen Teilen nach meinen Töchtern C und E werden.“

     

    • Mit Testament vom 23.6.09 wird bestimmt: „Für den Fall meines Ablebens verfüge ich über mein Vermögen wie folgt: Meine beiden Töchter C und E erhalten mein Haus zu gleichen Teilen. Barvermögen fällt an meine Tochter C als Ausgleich für die seinerzeitige Übereignung des angrenzenden Grundstücks.“

     

    E hat die Erteilung eines Erbscheins aufgrund des Testaments vom 23.6.09 beantragt. C und ihr Sohn H sind dem entgegengetreten mit der Begründung, nach dem im Winter 2009 und erneut im Frühjahr 2010 geäußerten Willen der Erblasserin habe das Juni-Testament durch den Neffen vernichtet werden sollen, was jedoch nicht geschehen sei.