01.02.2006 | Testament
Erbschaft- und ertragsteuerliche Folgen von Teilungsanordnungen
Oftmals verspürt der zukünftige Erblasser das Bedürfnis, nicht nur festzulegen, wer nach seinem Tod sein Vermögen erben soll, sondern auch darüber zu bestimmen, wie einzelne Vermögensgegenstände auf die Erben aufzuteilen sind. So kann der Erblasser beispielsweise nur eines seiner beiden Kinder für geeignet halten, das väterliche Unternehmen fortzuführen. Dennoch möchte er vielleicht das andere Kind nicht benachteiligen und beide Kinder zu gleichen Teilen als Erben einsetzen. Für diese Fälle bietet sich eine testamentarische Teilungsanordnung an, die nachfolgend zunächst in ihrer zivilrechtlichen Ausgestaltung dargestellt und deren erbschaft- und ertragsteuerliche Konsequenzen anschließend erläutert werden.
1. Zivilrechtliche Grundlagen
1.1 Wesen der Teilungsanordnung
Nach § 2048 S. 1 BGB kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung seines Nachlasses unter den Erben treffen. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass Erben vorhanden sind und eine bestimmte Erbquote der einzelnen Erben bereits feststeht. Auf Grund der Teilungsanordnung wird dann dem vom Erblasser bestimmten Erben ein genau bezeichneter Nachlassgegenstand zugewiesen, dessen Wert sich der Erbe auf seine Erbquote anrechnen lassen muss. Eine Verschiebung der Erbanteile findet dadurch nicht statt.
Praxishinweis: Beinhaltet eine Verfügung von Todes wegen eine Teilungsanordnung, wurde aber gleichwohl entweder über die Teilungsanordnung hinaus keine Erbquote bestimmt oder einem einzelnen Erben mehr zugeordnet als ihm auf Grund seiner Erbquote zusteht, ist durch Auslegung des Testamentes zu ermitteln, ob die Teilungsanordnung ausnahmsweise zugleich als Erbeinsetzung bzw. als Vorausvermächtnis zu werten ist. Die Erbquoten richten sich in diesem Fall nach dem jeweiligen Verkehrswert der zugeordneten Nachlassgegenstände im Verhältnis zum Verkehrswert des gesamten Nachlasses (R 5 Abs. 2 und 4 ErbStR).
1.2 Zivilrechtliche Wirkung
Eine Teilungsanordnung entfaltet – von einer Ausnahme abgesehen – lediglich schuldrechtliche Wirkung und zwar ausschließlich im Rahmen der Erbauseinandersetzung: Der einzelne Miterbe gewinnt einen Anspruch gegen die anderen Miterben auf Aufteilung und dingliche Zuweisung der Nachlassgegenstände entsprechend den Anordnungen des Erblassers. Vor der Erbauseinandersetzung steht ihm dieser Anspruch (noch) nicht zu. Er kann also nicht die Übertragung des zugewiesenen Gegenstandes außerhalb der Erbauseinandersetzung verlangen. Sind sich alle Miterben und ein eventuell vorhandener Testamentsvollstrecker einig, kann bei der Verteilung des Nachlasses von den Anordnungen des Erblassers abgewichen werden. Die Erben sind insoweit also nicht zwingend an die Verfügungen des Erblassers gebunden.
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