08.10.2009 | Testament
Erbvergleich: Abfindung unterliegt der ErbSt
Eine Abfindungszahlung, die im Rahmen eines Vergleichs an einen Erbprätendenten ausgezahlt wird, unterliegt der ErbSt (FG Münster 28.5.09, 3 K 2617/07 Erb, Rev. eingelegt, Az. BFH II R 34/09, Abruf-Nr. 093217). |
Sachverhalt
Die Erblasserin hatte ihren Neffen, den Kläger, mit Testament im Jahr 1997 zum Alleinerben bestimmt. Durch ein „Mein letzter Wille“ überschriebenes Schriftstück bestimmte die Erblasserin im Jahr 2002, dass ihr Vermögen an Frau R fallen solle. Das AG erteilt einen Erbschein an R und nicht an den Kläger. In dem wegen der Erbfolge zwischen dem Kläger und R geführten Rechtsstreit wurde ein Vergleich geschlossen, nach dem R dem Kläger eine Barabfindung zahlt und dieser keine Einwendungen mehr gegen die Wirksamkeit des Testaments aus dem Jahr 2002 erhebt. Das FA unterwarf die Abfindungszahlung als Erwerb durch Erbanfall der ErbSt. Nach Ansicht des Klägers habe er keine Abfindung für den Verzicht auf ein Erbrecht erhalten, sondern dafür, dass er gegenüber Frau R auf weitere Rechtsmittel verzichtet habe. Daher sei keiner der Tatbestände des § 3 ErbStG erfüllt.
Entscheidungsgründe
Das FA hat zu Recht die dem Kläger gezahlte Abfindung der ErbSt unterworfen. Der Kläger hat die Abfindung durch Erbanfall i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erworben. § 3 ErbStG nennt die Abfindungszahlung an einen weichenden potenziellen Erben im Rahmen eines Erbprätendentenstreites nicht ausdrücklich. Beim Erbprätendentenvergleich wird eine Abfindungssumme mit Rücksicht auf ein behauptetes Erbrecht gefordert und zugestanden und die Anerkennung des anderen als Alleinerben nur unter der Voraussetzung der materiellen gänzlichen oder teilweisen Befriedigung des behaupteten Erbanspruchs ausgesprochen. Mit Blick auf die ständige Rechtsprechung, wonach ein Erbvergleich der Besteuerung zu unterwerfen ist, sind auch die Abfindungszahlungen an einen Erbprätendenten als Bereicherung aus dem Nachlass und damit als Erwerb von Todes wegen i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzusehen. Dass der Kläger und R sich nicht als Miterben anerkannten, kann nicht dazu führen, die Abfindungszahlung nicht der ErbSt zu unterwerfen. Ansonsten unterläge es dem Gestaltungswillen der Erbprätendenten, Teile des Nachlasses von der Besteuerung auszunehmen.
Praxishinweis
Bei einem Erbvergleich zwecks Einigung zur Beseitigung von Ungewissheit über erbrechtliche Verhältnisse im Wege gegenseitigen Nachgebens ist die Besteuerung so vorzunehmen, als ob der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen eine entsprechende Regelung getroffen hat (FG München 8.10.97, 4 K 1455/94, EFG 98, 489, mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung, z.B. BFH 1.2.61, II 269/56 U, BStBl III 61, 133). Ob das im Vergleich Vereinbarte auch das Ergebnis eines zivilrechtlichen Urteils hätte sein können, ist unerheblich. Gegenstand des Erwerbs ist ein auf Geld gerichteter Vermächtnisanspruch (BFH 6.12.00, II R 28/98, ErbBstg 01, 154).(GG)
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