08.10.2009 | Testament
Irrtümlich wurde kein Testament errichtet
Für die nach BGB erbenden Rechtsnachfolger liegt ein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb selbst dann vor, wenn sie freiwillig ihre Erbanteile dem eigentlich Begünstigten zukommen lassen (FG Sachsen-Anhalt 14.1.09, 2 K 269/07, Abruf-Nr. 093219). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Erblasser dachte, dass der von ihm bestimmte Alleinerbe auch der gesetzliche Erbe sei. Er errichtete deshalb kein Testament. Erst nach seinem Tod stellte sich heraus, dass der Alleinerbe nicht der gesetzliche Erbe war.
Bei Bewirkung eines vom Erblasser zu Lebzeiten gegebenen formunwirksamen Versprechens gelten die Grundsätze in § 41 Abs. 1 S. 1 AO. Ist danach ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, ist das für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis gleichwohl eintreten lassen. Dies setzt jedoch voraus, dass
- ein unwirksames Testament vorliegt,
- der Erblasser eine Anordnung in Hinblick auf seinen Tod getroffen hat,
- die Anweisung des Erblassers anschließend ausgeführt wird.
Praxishinweis
Im Streitfall lag jedoch überhaupt keine Verfügung von Todes wegen vor. Eventuell kommt ein Erlass der ErbSt aus Billigkeitsgründen in Betracht. Denn ohne die irrtümliche Annahme hätten die Erben den Verstorbenen darauf aufmerksam machen können, dass er ein Testament errichten muss. Dieser Erlass soll die Weitergabe des Nachlasses honorieren, für den es keine rechtliche Verpflichtung gab.(FG)
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