01.01.2006 | Testament
Kosten letztwilliger Verfügungen
Hinsichtlich der Beratungsgebühren im Vorfeld der Nachfolgeplanung wird der Rechtsanwalt/Steuerberater in aller Regel mit dem Mandanten eine Stundensatzvereinbarung treffen und dem Mandanten allein den tatsächlichen Aufwand in Rechnung stellen. Im Folgenden werden daher nur die gesetzlichen Gebühren des Notars und des Nachlassgerichts im Zusammenhang mit letztwilligen Verfügungen näher erläutert.
Für die Beurkundung eines einseitigen notariellen Testaments entsteht eine 10/10-Gebühr nach § 46 KostO. Ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag lösen eine doppelte Gebühr nach § 46 KostO aus. Die gerichtliche Verwahrung bei einem einseitigen oder gemeinschaftlichen Testament löst eine weitere ¼-Gebühr nach § 101 KostO aus. Wird anstatt eines gemeinschaftlichen notariellen Testaments ein Erbvertrag geschlossen, haben die Parteien die Möglichkeit, die amtliche Verwahrung auszuschließen (§ 34 Abs. 2 Beurkundungsgesetz). Der Erbvertrag ist dann kostenfrei bei dem beurkundenden Notar zu verwahren.
Der Geschäftswert einer Verfügung von Todes wegen ist nach § 18 Abs. 1 und § 46 Abs. 4 KostO zu bestimmen. Wird über den gesamten Nachlass verfügt, ist das Reinvermögen des Erblassers anzusetzen. Das Reinvermögen bestimmt sich aus dem gegenwärtigen Vermögen des Erblassers nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten. Dabei ist zu beachten, dass nur aktuell bestehende Verbindlichkeiten abgezogen werden, nicht etwa die erst durch den Erbfall entstehenden Verbindlichkeiten (z.B. Vermächtnisse sowie Pflichtteilsansprüche). Wird ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag beurkundet, ist das Gesamtvermögen der Ehegatten bzw. der Vertragsparteien maßgebend. Wird dagegen lediglich über Einzelgegenstände verfügt, bildet der Wert dieses Gegenstandes – ohne Abzug der darauf lastenden Schulden – den Geschäftswert der Verfügung.
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