01.04.2007 | Testament
Lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers
1.Die Anerkennung einer Schenkung setzt ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers voraus. |
2.Für die Annahme eines solchen Eigeninteresses reicht es nicht aus, wenn der Erblasser durch seine Schenkung nur seiner Zuneigung zum Beschenkten Ausdruck verleihen oder diesen versorgt wissen möchte. |
3.Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei dem Beschenkten um den neuen Ehegatten des Erblassers handelt. |
(OLG Celle 15.6.07, 6 U 99/06, Abruf-Nr. 062447) |
Sachverhalt
Der Erblasser war in zweiter Ehe mit der Beklagten verheiratet. Er hatte mit seiner ersten vorverstorbenen Ehefrau ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament errichtet, durch das die Klägerin als Schlusserbin eingesetzt wurde. Die Klägerin verlangte aufgrund § 2287 BGB die Herausgabe einer Schenkung des Erblassers an die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Nach § 2287 BGB kann der Vertragserbe von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht getätigt hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Die Vorschrift des § 2287 BGB findet auch auf bindend gewordene Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments Anwendung. Die Beeinträchtigungsabsicht ist dann ausgeschlossen, wenn der Erblasser an der Schenkung ein lebzeitiges Eigeninteresse hat.
Ein lebzeitiges Eigeninteresse ist insgesamt nur dann anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der testamentarischen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint. Dabei kommt den Gründen, die den Erblasser zur Verfügung bestimmt haben, ausschlaggebende Bedeutung zu. Entscheidend ist, ob diese Gründe ihrer Art nach so sind, dass der durch gemeinschaftliches Testament bindend bedachte Erbe sie anerkennen und deswegen die aus der Schenkung sich ergebende Benachteiligung hinnehmen muss (OLG Celle, ZEV 02, 22,23; MünchKomm/Musielak, § 2287 Rn. 13).
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