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  • 01.07.2007 | Testament

    Nachfolgeplanung: Rechtsberatung einer Bank

    Die Beratung einer Bank bei der Errichtung eines Testaments ist eine nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) unzulässige Rechtsberatung. Dies gilt auch, wenn sie den Entwurf durch einen von ihr in eigenem Namen beauftragten RA prüfen lässt (OLG Karlsruhe 9.11.06, 4 U 174/05, Abruf-Nr. 063629).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine Anwaltskammer, nimmt eine Bank wegen unlauteren Wettbewerbs in Form eines Verstoßes gegen das RBerG auf Unterlassung in Anspruch. Ein Mitarbeiter der Bank, ein Jurist, erstellte für eine Kundin einen Entwurf für ein Testament und eine Stiftungssatzung. Anschließend leitete er die Entwürfe an einen unabhängigen RA zur Prüfung weiter. 

     

    Entscheidungsgründe

    Es handelt sich um einen Verstoß gegen das RBerG. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG hat die Klägerin einen Unterlassungsanspruch. Nach Art. 1 § 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist. Von der Erlaubnispflicht ist eine juristische Person auch dann nicht befreit, wenn sie hierfür einen Volljuristen beschäftigt. Vertragspartner des Kunden wird nämlich nicht der Angestellte, sondern die Bank. Während ein selbstständiger RA den Mandanten unabhängig berät, verfolgt der Angestellte einer Bank deren Interessen.  

     

    Dass Testament und Stiftungssatzung einem RA zur Prüfung übermittelt wurden, führt noch nicht zu einer Rechtsberatung durch diesen RA. Denn der RA wurde nicht im Auftrag der Kundin, sondern der Bank tätig. Die von der Bank erbrachten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Testamentserrichtung ihrer Kundin waren nicht gem. Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG zulässig. Danach greifen die Vorschriften des RBerG nicht ein, wenn ein kaufmännisches oder sonstiges gewerbliches Unternehmen für seine Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigt, die mit einem Geschäft des Gewerbebetriebes in unmittelbarem Zusammenhang stehen.