03.09.2008 | Testament
Sorgerecht und Testamentsvollstreckung
Ist der Vater eines minderjährigen Erben zum (Verwaltungs-)Testamentsvollstrecker bestellt worden, so kommt die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur Wahrnehmung der Rechte des Erben aus den in den Nachlass fallenden Gesellschaftsanteilen auch dann nicht in Betracht, wenn der Vater Mitgesellschafter und die Mutter von der Vertretung des Kindes für das ererbte Vermögen ausgeschlossen ist; denn die mit einer solchen Pflegschaft einhergehende Beschränkung der gesetzlichen Vertretungsmacht des Vaters ändert an dessen Verwaltungsbefugnissen als Testamentsvollstrecker nichts (BGH 5.3.08, XII ZB 2/07, Abruf-Nr. 081604). |
Sachverhalt
Der minderjährige L ist testamentarischer Alleinerbe seines Großvaters G. G hat seine Tochter, die Mutter des L, von der Verwaltung des L vererbten Vermögens ausgeschlossen und deren geschiedenen Ehemann, den Vater des L, zum Testamentsvollstrecker berufen.
Zum Nachlass gehören Kommanditbeteiligungen an zwei in der Form einer GmbH & Co. KG betriebenen Bauunternehmen, Geschäftsanteile an den Komplementär-Gesellschaften (mbH) dieser Unternehmen sowie Immobilien. Der Vater ist Geschäftsführer der Komplementärgesellschaften und an beiden Bauunternehmen als Kommanditist beteiligt. Auf Anregung der Mutter hat der Rechtspfleger beim Familiengericht für die Wahrnehmung der Rechte
- gegenüber dem Testamentsvollstrecker und
- aus den Gesellschaftsbeteiligungen des Minderjährigen
Ergänzungspflegschaft angeordnet, da die Eltern wegen Interessenkonflikts von der Vertretung des L ausgeschlossen seien.
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