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  • 02.07.2008 | Testament

    Testamentsfälschung führt zur Erbunwürdigkeit

    Jede unter § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB fallende Handlung führt zur Erbun­würdigkeit, ohne dass es darauf ankommt, ob der Täter aus anerkennenswerten Motiven gehandelt hat oder nicht (BGH 27.2.08, IV ZR 138/07, Abruf-Nr. 081453).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Streitig ist die Erbunwürdigkeit eines testamentarischen Erben, der das handschriftliche Testament des Erblassers – wohl im Sinne des Erblassers – mit dessen Unterschrift versehen und damit gefälscht hat. 

     

    Der BGH bestätigt seine frühere Rechtsprechung, wonach jede unter Nr. 4 des § 2339 Abs. 1 BGB fallende Handlung zur Erbunwürdigkeit führt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter aus anerkennenswerten Motiven gehandelt hat oder nicht (BGH 20.10.69, NJW 70, 197; Damrau, Praxiskommentar Erbrecht, § 2339 BGB, Rn. 25). 

     

    Praxishinweis

    Die Erbunwürdigkeit begründet keine Erbunfähigkeit, sondern ist gemäß § 2340 BGB durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend zu machen. Anfechtungsberechtigt ist nach § 2341 BGB jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.(GS)