06.08.2010 | Testament
Trotz Testament greift gesetzliche Erbfolge
von RA/StB/FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
Es tritt gesetzliche Erbfolge ein, wenn der Erblasser nur über einen geringen Teil seines Nachlasses verfügt; darauf, ob der Erblasser eine solche Rechtsfolge gewollt hat, kommt es nicht an (OLG München 14.6.10, 31 Wx 151/09, Abruf-Nr. 102285). |
Sachverhalt
Die verwitwete und kinderlose Erblasserin hinterließ ein formgültiges Testament, in dem sie insgesamt sechs Bekannte als „Erben“ eines Geldbetrags von jeweils 5.000 EUR eingesetzt hat. Weiter hatte die Erblasserin testiert: „Sollte noch ein Restbetrag übrig bleiben, so bitte ich diesen unter Vorgenannten aufzuteilen. Das Reinvermögen der Erblasserin betrug etwa 400.000 EUR und bestand im Wesentlichen aus Sparkonten, wovon eines einen Bestand von 52.000 EUR und ein anderes einen Bestand von 320.000 EUR aufwies. Vor ihrem Ableben hatte die Erblasserin mehrfach geäußert, einen erheblichen Teil ihres Vermögens einer karitativen Einrichtung zukommen zu lassen.
Entscheidungsgründe
Angesichts der Zusammensetzung des Nachlasses, der viele Jahren vor dem Erbfall nahezu unverändert bestand, handelt es sich bei der Zuweisung der einzelnen Barbeträge nach § 2087 Abs. 2 BGB nur um Vermächtnisse und nicht um eine Erbeinsetzung.
Nach Auffassung des Gerichts liegt es völlig fern, dass die Erblasserin, wenn sie gewollt hätte, dass die sechs Benannten Erben des gesamten Vermögens von 400.000 EUR werden sollen, die Erbeinsetzung in der Weise vornimmt, dass sie jeder Person eines festen Betrag von 5.000 EUR (= 1/80 des Gesamtvermögens) zukommen lässt, und in einem weiteren Satz bestimmt, dass der Restbetrag (= 75/80 des Vermögens) auf dieselben Bedachten verteilt wird. Es liegt auf der Hand, dass ihre Vorstellung eine andere gewesen sein muss.
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