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  • 05.03.2009 | Testament

    Vermächtnis unter aufschiebender Bedingung

    1. Macht der Erblasser den Anfall des zugewendeten Vermächtnisses im Sinne einer Gegenleistung (Belohnung) davon abhängig, dass der Bedachte innerhalb einer bestimmten Frist einen vom Erblasser angestrebten Erfolg herbeigeführt hat, so spricht dies für eine Vermächtnisanordnung unter einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB, § 2177 BGB).  
    2. Wird dem Bedachten eines auflösend bedingten Vermächtnisses mit Belohnungscharakter die mit der Bedingung bezweckte Leistung - wegen anderweitiger Zweckerreichung - bereits vor dem Erbfall unmöglich, so ist auch die Anordnung selbst unwirksam bzw. als wirkungslos anzusehen, wenn sich hinreichend zuverlässig feststellen lässt, dass eine Zuwendung ohne das durch die Bedingung vorgegebene Leistungsverhalten des Bedachten vom Erblasser keinesfalls gewollt war.  
    (OLG Bamberg 17.12.07, 4 U 33/07, Abruf-Nr. 083185)

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser hatte in seinem Testament bestimmt: „Das Geld erhält der Kläger mit der Bedingung, mein Skript als Buch innerhalb von drei Jahren herauszugeben, sonst fällt das Geld an ...“ Der Erblasser hatte selbst vergeblich versucht, einen Verleger zu finden. Schließlich hatte er das Buch unter einem Pseudonym als Print-on-demand-Ausgabe veröffentlicht.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Erblasser hat seine Zuwendung an die fristgebundene Bedingung einer bestimmten Gegenleistung geknüpft, die der Kläger  

    • nicht erbracht hat und
    • deren Erbringung ihm schon zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr möglich war.

     

    Die Bedingung i.S. des § 158 BGB war zu erfüllen; erfor­derlich war insoweit ein Tätigwerden des Klägers - demnach liegt eine Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung vor. Bei einem aufschiebend bedingten Vermächtnis entsteht der Vermächtnisanspruch nicht bereits mit dem Erbfall, sondern erst mit Eintritt der Bedingung.