11.01.2010 | Testament
Vollstreckungsfreier Miterbe kann Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragen
Der vollstreckungsfreie Miterbe ist zur Antragstellung nach § 2227 Abs. 1 BGB mit dem Ziel der Entlassung des Testamentsvollstreckers befugt, der sein Amt lediglich für einen mit der Testamentsvollstreckung beschwerten Miterben ausübt (OLG Hamm 11.8.09, 15 Wx 115/09, Abruf-Nr. 094111). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die beiden Söhne wurden zu 3/5 (A) bzw. zu 2/5 (B) als Erben eingesetzt. Sohn B ist nicht befreiter Vorerbe. Hinsichtlich der Vorerbschaft ist Testamentsvollstreckung angeordnet. A stellt einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 Abs. 1 BGB. Problematisch ist, ob der vollstreckungsfreie Miterbe antragsbefugt ist. Nach Auffassung des Gerichts darf der Begriff des materiellen Beteiligten, dem nach § 2227 Abs. 1 BGB ein Antragsrecht zusteht, nicht zu eng verstanden werden. Antragsberechtigt ist danach jeder, dessen Rechte und Pflichten durch die Regelung der Angelegenheit unmittelbar betroffen sind.
Praxishinweis
Sogar dem Pflichtteilsberechtigten wird im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Mindestbeteiligung am Nachlass ein eigenes Antragsrecht zuerkannt. Dann kann aber die Antragsbefugnis des vollstreckungsfreien Miterben, dem im Vergleich zu einem Pflichtteilsberechtigten eine weitergehende Rechtsstellung in Form seiner dinglichen Mitberechtigung am Nachlass zusteht, nicht anders beurteilt werden. Bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses bezieht sich die Verwaltung des Erbteilvollstreckers auf den gesamten Nachlass. (GS)