01.01.2005 | Testament
Wechselbezüglichkeit bei Scheidung
Die nach § 2268 Abs. 2 BGB fortgeltenden wechselbezüglichen Verfügungen behalten auch nach Scheidung der Ehe ihre Wechselbezüglichkeit und können nicht gemäß § 2271 Abs. 1 S. 2 BGB durch einseitige Verfügung von Todes wegen aufgehoben werden (BGH 7.7.04, IV ZR 187/03, Abruf-Nr. 042118). |
Sachverhalt
Die Erblasserin war mit dem Vater der Klägerin bis 1986 verheiratet. Seit der Trennung von dem Vater im Jahr 1983 lebte sie mit dem Beklagten zusammen. Die Eltern der Klägerin hatten sie durch notarielles gemeinschaftliches Testament 1980 als Nacherbin und sich gegenseitig als befreite Vorerben eingesetzt. In einer schriftlichen Erklärung nach Errichtung des Testaments, in dem die Erblasserin bereits die Trennung ankündigt, bezeichnet sie die Klägerin als „Alleinerbin“. Später errichtete die Erblasserin weitere Testamente, in welchen sie alle ihre bisherigen letztwilligen Verfügungen aufhob. Die Klägerin ist der Ansicht, die Erbfolge richte sich nach dem gemeinschaftlichen Testament von 1980, da ihre Eltern den Willen gehabt hätten, dass die gemeinschaftlichen Verfügungen über die Ehe hinaus Bestand haben sollten. LG und OLG hatten die Klage abgewiesen, die Revision hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Verfügungen gemeinschaftlich testierender Ehegatten bleiben trotz späterer Auflösung der Ehe oder gleichgestellter Voraussetzungen (§ 2077 Abs. 1 S. 2 oder 3 BGB) bei entsprechendem Willen der Testierenden vollumfänglich erhalten. Ein solcher Wille, der im Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorliegen muss, kann sich auch auf wechselbezügliche Verfügungen beziehen, die dann über den Bestand der Ehe hinaus ihre in §§ 2270, 2271 BGB normierten Wirkungen behalten. Das bedeutet, dass eine wechselbezügliche Verfügung nicht einseitig durch eine neue Verfügung von Todes wegen aufgehoben werden kann. Gemeinschaftliche Testamente bleiben ebenfalls gültig, soweit dies dem Willen der Erblasser entspricht.
Gegenteiligen Auffassungen in der Literatur, die wechselbezüglichen Verfügungen nach Auflösung der Ehe die Wechselbezüglichkeit absprechen, erteilt der BGH ausdrücklich eine Absage.
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