01.02.2005 | Testament
Zum Beweis der Existenz eines Testaments
Grundsätzlich ist ein Testament zum Nachweis des Erbrechts in Urschrift vorzulegen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, ist der Nachweis der Errichtung eines solchen Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln zu erbringen. An den Nachweis sind jedoch wegen der für die Errichtung eines Testaments geltenden Formstrenge hohe Anforderungen zu stellen (BayObLG 1.1.04, 1Z BR 013/04, Abruf-Nr. 041530). |
Sachverhalt
Der Erblasser hatte zwei Kinder. Diese erklärten vor dem Nachlassgericht, dass eine Verfügung von Todes wegen nicht vorhanden sei und beantragten die Erteilung eines Erbscheins auf Grund gesetzlicher Erbfolge. Der Erbschein wurde vom Nachlassgericht antragsgemäß erteilt. Später beantragte eines der Kinder (S) die Einziehung des Erbscheins, da es in einem nicht aufzufindenden Testament der Erblasserin zum alleinigen Erben eingesetzt worden sei.
S legte den von einem Notariat gefertigten Entwurf eines Testaments vor, der den Vermerk „muss handschriftlich errichtet werden“ enthält. Der Entwurf war nicht unterzeichnet. S behauptete, die Erblasserin habe auf Basis dieses Entwurfs ein Testament errichtet und ihn zum Alleinerben eingesetzt. Der Einziehungsantrag wurde zurückgewiesen, die hiergegen gerichtete Beschwerde und weitere Beschwerden blieben ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Gemäß §§ 2355, 2356 Abs. 1 S. 1 BGB ist zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich die Urschrift der Urkunde vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird. Ist diese Urkunde nicht auffindbar, kommt der allgemein anerkannte Grundsatz zum Tragen, dass es die Wirksamkeit des (verschwundenen) Testaments nicht berührt, wenn die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist. In einem solchen Fall können Errichtung und Inhalt des Testaments aber mit allen zulässigen Mitteln bewiesen werden.
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