09.02.2009 | Testamentsauslegung
Auseinandersetzungsverbot für 15 Jahre
Zur Auslegung eines Testaments hinsichtlich eines Ersuchens an das Nachlassgericht, einen neuen Testamentsvollstrecker zu bestellen (LG Heidelberg 13.5.08, 2 O 392/07, Abruf-Nr. 090376). |
Sachverhalt
Die Erblasserin E ordnete in ihrem Testament ein Auseinandersetzungsverbot für die Dauer von 15 Jahren an und benannte ihren Ehemann als Testamentsvollstrecker. Die Erblasserin verstarb 1977. Im Jahre 2006 wurde vom Nachlassgericht ein Nachfolger für den aus dem Amt des Testamentsvollstreckers entlassenen Ehemann ernannt.
Entscheidungsgründe
Das Nachlassgericht kann gemäß § 2200 BGB einen Testamentsvollstrecker auswählen und ernennen, wenn E im Testament darum ersucht hat. Das muss nicht ausdrücklich geschehen, doch muss die Auslegung des Testaments ein solches Ersuchen annehmen lassen.
Bei Wegfall eines ausdrücklich eingesetzten Testamentsvollstreckers muss daher geprüft werden, ob das Testament in seiner Gesamtheit den Willen der E erkennen lässt, die Testamentsvollstreckung auch nach dem Wegfall der von ihr ernannten Person fortdauern zu lassen. Insbesondere ist zu prüfen, ob sie bei Berücksichtigung der später eingetretenen Sachlage mutmaßlich die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gewollt hätte (Palandt/Edenhofer, 2008, § 2200 Rn. 3). Ein solcher Wille muss wenigstens andeutungsweise im Testament zum Ausdruck kommen, da der Erblasserwille sonst nicht formgültig erklärt wäre (Andeutungstheorie, BGH 8.12.82, NJW 83, 672).
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