09.02.2009 | Testamentsauslegung
Gesetzliche Erbfolge oder gemeinschaftliches Testament - was gilt?
Wird ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament mit der Formulierung eingeleitet, „Sollte es Gott dem Allmächtigen gefallen, dass wir beide Ehegatten miteinander durch irgendein Ereignis sterben ...“ , kann im Einzelfall die Auslegung ergeben, dass die letztwillige Verfügung auch für den Fall gelten soll, dass die Ehegatten mit erheblichem zeitlichen Abstand versterben (OLG München 30.7.08, 31 Wx 29/08, Abruf-Nr. 090254). |
Sachverhalt
Die Erblasserin verstarb in 2006 kinderlos. Mit ihrem in 1973 vorverstorbenem Ehemann hatte sie1970 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Streitig ist nun, ob nach dem Tod der Erblasserin das gemeinschaftliche Testament oder die gesetzliche Erbfolge gilt.
Entscheidungsgründe
Der Wortlaut zwingt nicht zu dem Schluss, dass die Ehegatten ihre letztwillige Verfügung nur für den äußerst selten eintretenden Fall des (fast) gleichzeitigen Versterbens treffen wollten. Dies war hier umso unwahrscheinlicher, als der Ehemann mehr als zwanzig Jahre älter war als die Erblasserin. Weiter waren hier zu berücksichtigen:
- die detaillierte Regelung zur Aufteilung des Nachlasses,
- die Herkunft des Vermögens und
- die schwere Erkrankung des Ehemannes im Zeitpunkt der Testamentserrichtung
Anhaltspunkte dafür sind, dass die Regelungen im Testament allgemein für den Schlusserbfall und nicht nur für den äußerst seltenen Fall des gleichzeitigen Ablebens gelten sollten.
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