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  • 02.07.2009 | Testamentsauslegung

    Von der Vererblichkeit des Nacherbschaftsrechts

    Wer sich auf einen von der Regel des § 2108 Abs. 2 BGB abweichenden Erblasserwillen beruft, ist dafür auch dann darlegungs- und beweispflichtig, wenn sich Ehegatten zu befreiten Vorerben und ihren einzigen kinderlosen Sohn zum Nacherben eingesetzt haben (OLG Karlsruhe 19.11.08, 7 U 8/08, Abruf-Nr. 090690).

     

    Sachverhalt

    Die Schwiegereltern der Klägerin hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als befreite Vorerben und ihren einzigen Sohn als Nacherben eingesetzt. Der Sohn war bereits vorverstorben als dessen Vater als Letztversterbender der Schwiegereltern verstarb. Die Klägerin beansprucht die Erbschaft. Sie sei nach ihrem vorverstorbenen Ehemann gemäß der Auslegungsregel des § 2108 Abs. 2 BGB als Ersatznacherbe berufen.  

     

    Entscheidungsgründe

    § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB geht als Auslegungsregel grundsätzlich von einer Vererblichkeit des Nacherbschaftsrechts aus und sieht deren Ausschluss als Ausnahme vor. Dementsprechend hat derjenige, der sich auf diese Ausnahme beruft, den Beweis dafür zu erbringen. Die Frage, ob die Nacherbschaft von den Erblassern vererblich ausgestaltet werden sollte, ist durch Auslegung des Testaments gemäß §§ 133, 157 BGB zu entscheiden.  

     

    Der Umstand, dass der Nacherbe ein Abkömmling des Erblassers war, mag als Anhaltspunkt für den Willen der Eheleute - im Sinne einer für die ergänzende Auslegung notwendigen Andeutung in der Verfügung von Todes wegen - ausreichen (OLG Karlsruhe 12.4.99, 11 Wx 12/98, ErbBstg 00, 72), genügt aber allein nicht ohne Weiteres für die Annahme, dass der Erblasser die Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft nicht gewollt hat. Auch wenn ausschließlich der Sohn bedacht ist, bedarf es daher neben der Abkömmlingseigenschaft sonstiger Umstände des Einzelfalls, die geeignet sind, den Willen zum Verbleiben des Vermögens in der Familie und zur Beschränkung der Vererblichkeit darzutun (BGH 23.1.63, V ZR 82/61, NJW 63, 1150, 1151).