01.09.2007 | Testamentsvollstrecker
Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch
Die gesetzliche Grundlage für den Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers ist in § 2221 BGB äußerst knapp und auf gesetzlicher Ebene abschließend geregelt. Danach kann der Testamentsvollstrecker für die Führung seines Amtes „eine angemessene“ Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.
1. Regelung zur Vergütung des Testamentsvollstreckers im Testament
Aus § 2221 BGB lässt sich ableiten, dass der Erblasser die Möglichkeit hat, im Testament
- die Vergütung auszuschließen oder
- eine Vergütung nach Höhe und Zahlungsweise festzulegen.
Die Anordnung im Testament ist der gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen. Ist der Testamentsvollstrecker mit der angeordneten Vergütungsregelung nicht einverstanden, bleibt ihm nur die Übernahme des Amtes der Testamentsvollstreckung zurückzuweisen oder mit den Erben im Wege einer freiwilligen Vereinbarung eine andere Art und Weise der Vergütung auszuhandeln. Geschieht dies nicht, ist die Festlegung der Vergütung durch den Erblasser sowohl für den Testamentsvollstrecker als auch für den Erben verbindlich.
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