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  • · Nachricht · Testament

    Aus gemeinschaftlichem Ehegattentestament folgt nicht zwangsläufig eine gegenseitige Erbeinsetzung

    | Die Ehegatten errichteten ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament. Darin bestimmten sie: „Wir, (Ehemann) und (Ehefrau), wollen, dass nach unserem Tod unser Sohn das Haus bekommt. Er muss aber unserer Tochter 35 % ausbezahlen. Wenn noch Geld vorhanden ist, bekommt jedes die Hälfte.“ Auf der Grundlage dieses Testaments beantragte der Ehemann beim Nachlassgericht einen Alleinerbschein. Auf den ersten Blick sollte man meinen, aus der Wendung „nach unserem Tod“ folge, dass die Ehegatten den Wunsch hatten, sich zunächst gegenseitig zu Erben zu bestimmen. Doch weit gefehlt! |

     

    Diesem Ansinnen erteilte das OLG München in seinem Beschluss vom 12.11.19 (31 Wx 183/19, Abruf-Nr. 212516) jedoch eine klare Absage. Auch wenn Ehegatten sich üblicherweise gegenseitig selbst bedenken würden, stelle diese Tatsache keinen ausreichenden Anhalt für eine gegenseitige Erbeinsetzung dar. Die gegenseitige Erbeinsetzung kann daher nicht allein aufgrund der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments angenommen werden. Die Formulierung „nach unserem Tod“ beinhalte keine gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten. Die Formulierung könne ebenso gut zur Begründung dafür herangezogen werden, dass die Eheleute (gerade nur) den Tod des Letztversterbenden regeln wollten.

     

    Beachten Sie | Auch Schwierigkeiten der Abwicklung des ersten Erbfalls nach gesetzlicher Erbfolge lässt das Gericht ‒ zu Recht ‒ nicht als Argument für eine gegenseitige Erbeinsetzung gelten. Es sei weder die Aufgabe der Nachlassgerichte, noch der Beschwerdegerichte, im Wege der Auslegung unterbliebene Verfügungen zu kreieren, um eine praktisch erscheinende Abwicklung von Erbfällen zu ermöglichen.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2019 | Seite 291 | ID 46237664