01.03.2002 · Fachbeitrag · Testamentsvollstreckung
Als Bank-Dienstleistung beworben
| Die Tätigkeit des werbenden Bankhauses ist geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt der Testamentsvollstreckung wesentlich zu beeinträchtigen und damit unzulässig. Aus dem Rechtsberatungsgesetz können keine anderen Schlussfolgerungen insbesondere keine zu Gunsten der werbenden Bank gezogen werden (OLG Düsseldorf 5.7.01, 20 U 20/01, OLGR 01, 493). (Abruf-Nr. 020264) |
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