01.07.2005 | Testamentsvollstreckung
Der Steuerberater als Testamentsvollstrecker
Die Werbung eines Steuerberaters für die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker stellt kein Angebot einer Rechtsberatung dar, die eine behördliche Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG erfordert. Bei der angebotenen Tätigkeit der Testamentsvollstreckung handelt es sich nicht um die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. dieser Vorschrift (BGH 11.11.04, I ZR 182/02, Abruf-Nr. 050451). |
Sachverhalt
Ein selbstständiger Steuerberater bietet auf seiner Homepage u.a. auch die Übernahme von Testamentsvollstreckungen an. Ein „konkurrierender“ RA sah hierin einen Verstoß gegen das RBerG. Er beantragte, den Steuerberater dahingehend zu verurteilen, dass er es unterlasse, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit seinen übrigen steuerrechtlichen Tätigkeiten Testamentsvollstreckungen anzubieten.
Entscheidungsgründe
Ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG scheidet nach Auffassung des BGH aus, weil es sich bei der angebotenen Tätigkeit des Testamentsvollstreckers nicht um die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten handelt. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist,
- konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder
- konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten.
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