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  • 01.08.2002 · Fachbeitrag · Testierfähigkeit

    Anforderungen an ein Gutachten

    | Der zur Beurteilung der Testierfähigkeit hinzugezogene psychiatrische Sachverständige hat nicht nur den medizinischen Befund einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche festzustellen, sondern vor allem deren Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Betroffenen abzuklären (BayObLG, Beschluss 14.9.01, 1Z BR 124/00, OLGR 02, 80). (Abruf-Nr. 020840) |