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  • 01.05.2006 | Treuhanderlass

    Ablauf der Übergangsfrist am 30.6.06

    Bei der Übertragung von Ansprüchen aus einem Treuhandverhältnis gilt: Wird ein treugeberisch gehaltener Gegenstand schenkweise übertragen, so ist Schenkungsgegenstand nicht mehr das Treugut, sondern der Herausgabeanspruch aus dem Treuhandverhältnis mit der Folge, dass der für Sachleistungsansprüche geltende gemeine Wert und nicht mehr der günstige Steuerwert anzusetzen ist (FinMin. NRW 28.6.05, S 3811 - 33 - V A 2, Abruf-Nr. 061241). Damit entfallen aber auch die Betriebsvermögensprivilegien der §§ 13a, 19a ErbStG beim Erwerb eines Gesellschaftsanteils i.S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, wenn der Übertragende nur Treugeber des Anteils ist. 

     

    Für Altfälle – das sind solche, die vor dem 1.7.05 begründet wurden – sind die Ausführungen der Finanzverwaltung nur anzuwenden, wenn die Steuer nach dem 30.6.06 entsteht.  

    • Soweit es sich um einen Altfall handelt, müssen Sie die Übertragung bis zum 30.6.06 durchgeführt haben, wenn der günstigere Steuerwert zum Ansatz kommen soll.
    • Ansonsten sind Schenkungen zurückzustellen, bis der Treugeber tatsäch­lich Gesellschafter geworden ist.
    • Ausländer mit Treuhandbeteiligungen im Inland sind nicht betroffen, da der Herausgabeanspruch nicht der deutschen ErbSt unterliegt.(FG)
    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 133 | ID 86655