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  • 01.09.2007 | Treuhandvermögen

    Zuwendungen an Stiftungen liechtensteinischen Rechts

    von RAin Dr. Claudia Klümpen-Neusel, Wuppertal
    Die unentgeltliche Vermögensübertragung auf eine liechtensteinische Stiftung löst keine Schenkungsteuer aus, wenn die Stiftung nach den getroffenen Vereinbarungen weder tatsächlich noch rechtlich frei verfügen kann (BFH 28.6.07, II R 21/05, Abruf-Nr. 072561).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K beauftragte den in Vaduz ansässigen RA R mit der treuhänderischen Errichtung einer Stiftung (BS) mit Sitz in Liechtenstein, deren Zweck auf die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Auskehrung von Zuwendungen an Dritte, u.a. auch Familienmitglieder des Stifters gerichtet war. Nach erfolgter Errichtung wandte K der Stiftung 1 Mio. DM zu. Gemäß den Stiftungsstatuten verfügte BS über einen Stiftungsrat, dem insbesondere das Recht zustand,  

    • die Stiftungsstatuten zu ändern,
    • die BS jederzeit durch einstimmigen Beschluss aufzulösen und
    • im Falle einer Auflösung über die Verwendung des Stiftungsvermögens zu bestimmen.

     

    Die Aufgaben des Stiftungsrates wurden von der PA, einer in Liechtenstein ansässigen Anstalt, auf der Grundlage eines durch K erteilten Mandatsvertrages wahrgenommen. Im Rahmen dieses Mandatsvertrages verpflichtete sich die PA, die Verwaltungsratstätigkeit treuhänderisch für K und ausschließlich nach seinen Instruktionen auszuüben. Daneben sicherte sie zu, das Mandat jederzeit auf Verlangen des K niederzulegen.  

     

    Weiter sahen die Statuten vor, dass alle Rechte am gesamten Stiftungsvermögen sowie dessen Erträgen zu Lebzeiten des K allein ihm zustehen sollten. Nach erfolgter Stiftungserrichtung und Dotation stritten sich der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige K und das FA darüber, ob die Zuwendungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1und 8 ErbStG der SchenkSt unterliegen.