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  • 05.07.2011 | Umsatzsteuer

    Grundstücksübertragung: Organschaft als Hindernis für eine nicht steuerbare „Geschäftsveräußerung“

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Die Übertragung einer Vermietungsimmobilie stellt umsatzsteuerlich häufig eine „Geschäftsveräußerung im Ganzen“ (GiG) dar, was bei entsprechenden Übertragungen an den Ehegatten oder im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge die Entstehung unerwünschter Umsatzsteuer oder Vorsteuerkorrekturen vermeiden hilft. Zur Stolperfalle kann dabei jedoch eine umsatzsteuerliche Organschaft auf Erwerberseite werden (BFH 6.5.10, V R 26/09, Abruf-Nr. 103392).

     

    Sachverhalt

    Ehefrau EF machte für 1997 35.000 EUR Vorsteuer aus der Errichtung einer Büro- und Werkshalle geltend, da das Objekt ab 1.1.98 umsatzsteuerpflichtig an die EM-GmbH - deren Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer Ehemann EM war - vermietet werden sollte. Das FA zahlte die Vorsteuerüberhänge erklärungsgemäß aus. Zu der Vermietung durch EF kam es jedoch letztlich nicht, da EM mit Wirkung ab 1.1.98 in die Verpächterstellung eintrat und die EF ihm in 8/98 durch „ehebedingte unbenannte Zuwendung“ auch das zivilrechtliche Eigentum an der Immobilie übertrug. Nach einer Außenprüfung ging das FA davon aus, EF habe das Gebäude aus ihrem Unternehmensvermögen entnommen und damit angesichts der Umsatzsteuerfreiheit dieser Entnahme eine vollständige Korrektur des erlangten Vorsteuerabzugs i.S. von § 15a UStG ausgelöst. EF wertete die Übertragung dagegen als GiG, was FA bzw. FG im Einspruchs- bzw. Klageverfahren ablehnten, da EF hinsichtlich der Immobilie noch kein „Vermietungsunternehmen“ als übertragbaren Unternehmensorganismus i.S. von § 1 Abs. 1a UStG unterhalten habe.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Auffassung der EF bedarf es für die Annahme eines „übertragbaren Vermietungsunternehmens“ keines „bereits aktiv bewirtschafteten Unternehmens“. Der BFH wies die Revision der EF zwar als unbegründet zurück, verneinte die GiG jedoch unter einem gänzlich anderen Gesichtspunkt: Eine GiG setze voraus, dass der Vermögensübernehmer die unternehmerische Betätigung des Vermögensübergebers fortführe. Vorliegend habe EM zwar eine Vermietungsimmobilie übernommen und sei auch (rückwirkend) in den Mietvertrag eingetreten. „Vermietungsumsätze“ im umsatzsteuerlichen Sinne begründe er mit seiner Überlassung an die EM-GmbH jedoch nicht. Denn aufgrund der bestehenden Organschaft mit dieser Gesellschaft, liege - trotz der zivilrechtlich wirksamen mietweisen Überlassung gegen Entgelt - keine Vermietung im umsatzsteuerlichen Sinne, sondern nur ein „Innenumsatz“ innerhalb des Organkreises vor. EM nutze die Vermietungsimmobilie mithin bei umsatzsteuerlicher Betrachtung „durch die Organgesellschaft als Teil seines Unternehmens eigenunternehmerisch“; für die Annahme einer GiG fehle es an der notwendigen Vermietungskontinuität. Auf die Beurteilung der Frage, ob die Immobilie in Händen der EF überhaupt als „Vermietungsimmobilie“ habe gewertet werden können, komme es daher vorliegend gar nicht mehr an.  

     

    Praxishinweis

    Bislang konnte man unwidersprochen davon ausgehen, dass es für die Frage der „Vermietungskontinuität“ bei einer als GiG zu beurteilenden Grundstücksübertragung auf die zivilrechtliche Sichtweise und nicht auf die „organschaftliche Beurteilung“ ankomme. Mit der vorliegenden Entscheidung macht der BFH jedoch klar, dass zukünftig bei unentgeltlichen Übertragungen von Vermietungsimmobilien im Familienverbund darauf zu achten ist, ob der Vermögensübernehmer eine GiG-schädliche „Vermietung in seinem Organschaftsverbund“ vorzunehmen beabsichtigt.  

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