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  • 01.05.2006 | Vorweggenommene Erbfolge

    Grundstücksübertragungen und Umsatzsteuer

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf

    Die Übertragung eines Grundstücks auf die nachfolgende Generation kann einen nach § 4 Nr. 12a UStG umsatzsteuerfreien oder durch Option i.S. von § 9 UStG umsatzsteuerpflichtigen Umsatz darstellen. Denkbar ist darüber hinaus, dass ein solcher Vorgang als nicht steuerbare „Geschäftsveräußerung im Ganzen“ (GiG) i.S. von § 1 Abs. 1a UStG zu werten ist.  

     

    Seit dem 1.4.04 sind die Rahmenbedingungen für steuerpflichtige Grundstücks­übertragungen verändert (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 UStG). Zudem hat sich der BFH inzwischen bereits mehrfach zur Abgrenzungsproblematik zwischen GiG einerseits und steuerbarer Grundstücksübertragung andererseits geäußert. Im Kontext der aktuellen Rechtsentwicklung erläutert der nachfolgende Beitrag die Folgen einer „Geschäftsveräußerung“ bei Grundstücksübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. 

     

    1. Bandbreite der Fallgestaltungen und ihrer Rechtsfolgen

    Grundstücksübertragungen auf die nachfolgende Generation können sich als  

    • unentgeltlicher,
    • teilentgeltlicher oder
    • vollentgeltlicher Vorgang darstellen.