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  • 05.07.2010 | Umsatzsteuer

    Unternehmensvermögen des Erblassers bleibt beim Erben „umsatzsteuerverhaftet“

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Nach bisheriger Rechtsansicht führte ererbtes Unternehmensvermögen in der Hand des Erben nur insofern zu umsatzsteuerlichen Folgen, als dieser damit eigenunternehmerische Aktivitäten entwickelte bzw. das Unternehmen fortführte. Demgegenüber hat der BFH nun entschieden, dass Unternehmensvermögensgegenstände des Erblassers bei den Erben auch ohne eigenunternehmerische Betätigung einer „umsatzsteuerlichen Liquidationsbesteuerung“ zu unterziehen seien (BFH 13.1.10, V R 24/07, Abruf-Nr. 101775).

     

    Sachverhalt

    Die Erbengemeinschaft (EG) - die Ehefrau und drei Kinder des V - war Gesamtrechtsnachfolgerin des in 6/98 verstorbenen V. Dieser hatte als Gesellschafter einer Anwaltssozietät ein Unternehmensfahrzeug umsatzsteuerpflichtig vermietet und entsprechend Vorsteuer geltend gemacht. Nach seinem Tod veräußerte die EG in 7/98 den Pkw für 64.900 DM ohne USt-Ausweis in der Rechnung. In 11/04 änderte das FA die USt-Festsetzung für 1998, die bislang nur die von V bis zu seinem Tode ausgeführten Umsätze erfasste, und erhöhte die USt um den im Fahrzeugveräußerungspreis enthaltenen USt-Betrag (8.951,68 DM), weil es durch den Verkauf des Pkw einen Eigenverbrauchstatbestand verwirklicht sah.  

     

    Der Steuerbescheid, der sowohl die USt für Leistungen des V als auch die USt aufgrund der Pkw-Veräußerung durch die Erben erfasste, war an die Ehefrau adressiert mit dem Hinweis, der Bescheid ergehe an sie als Miterbin und Zustellvertreterin mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft. Dabei ging das FA irrtümlich davon aus, dass die Ehefrau von der Erbengemeinschaft als Empfangsbevollmächtigte benannt worden war. Nach erfolglosem Einspruch ging das FG von einer wirksamen Bekanntgabe und inhaltlich davon aus, das FA habe die Pkw-Veräußerung durch die Erbengemeinschaft zu Recht der USt unterworfen, was der BFH im Ergebnis in der Revision bestätigte.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Auffassung des FA sind trotz der durch Tod bei V beendeten Unternehmereigenschaft an unternehmenszugehörige Gegenstände noch abschließende Steuerfolgen zu knüpfen. Soweit diese den Erblasser zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten, blieben sie umsatzsteuerverhaftet. Das FG ergänzte, zwar gehe mit dem Tod des Erblassers dessen Unternehmereigenschaft nicht auf die Erben über, wenn diese das Unternehmen nicht mittels eigener Unternehmensbetätigung fortführten. Jedoch verwirklichten die Erben mit Beendigung der Unternehmensbindung beim Erblasser den Entnahmetatbestand, soweit sie dessen vormalige Unternehmensvermögensgegenstände veräußerten.