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  • 15.11.2010 | Umsatzsteuer

    Vorlage an EuGH zur Betriebsübertragung als „Geschäftsveräußerung im Ganzen“

    Die Übertragung eines Betriebs auf die nächste Generation stellt regelmäßig eine nicht umsatzsteuerbare „Geschäftsveräußerung im Ganzen“ (GiG) dar (§ 1 Abs. 1a UStG). Wird dabei jedoch das Betriebsgrundstück als wesentliche Betriebsgrundlage zurückbehalten und dem Erwerber nur mietweise überlassen, ist die Grenzziehung zur GiG bislang umstritten. Der BFH hat hierzu nun den EuGH um Vorabentscheidung ersucht (BFH 14.7.10, XI R 27/08, Abruf-Nr. 103236).

     

    Sachverhalt

    Unternehmerin S betrieb einen Sportartikeleinzelhandel, den sie mit Wirkung zum 30.6.96 an die E veräußerte und dieser dabei für die Übertragung des beweglichen Anlage- sowie des Umlaufvermögens 455.000 DM ohne Umsatzsteuerausweis in Rechnung stellte. Das Betriebsgrundstück übertrug sie der E nicht zu Eigentum, sondern überließ es ihr lediglich mietweise auf unbestimmte Zeit. Während S den Übertragungsvorgang als GiG deklarierte, erhob das FA Umsatzsteuer auf den Veräußerungserlös mit der Begründung, eine GiG scheitere an der Zurückbehaltung und - jederzeit kündbaren - mietweisen Überlassung des Grundstücks. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der S Recht, da es auch bei einer unbefristeten Vermietung der Immobilie eine längerfristige Betriebsfortführung i.S. einer GiG gewährleistet sah.  

     

    Praxishinweis

    Nicht selten halten Eltern bei Unternehmensübertragungen die Betriebsimmobilie zurück, um aus der Miete ihre Altersvorsorge zu finanzieren oder ein „Faustpfand“ der Einflussnahme auf die Betriebsführung zu behalten. Bisher wurde eine GiG auch dann angenommen, wenn durch längerfristigen Mietvertrag sichergestellt war, dass der Übernehmer langfristig den Betrieb fortführen konnte (10-Jahresvertrag mit Verlängerungsoption: BFH 28.11.02, V R 3/01, ErbBstg 03, 94; 8-Jahresvertrag: BFH 23.8.07, V R 14/05, DStRE 08, 180; 5-Jahresvertrag nicht ausreichend: FG Baden-Württemberg 28.9.04, 10 K 59/02, EFG 04, 1833).  

     

    In seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH hat der BFH nun ganz grundsätzliche Zweifel an der bisherigen Sichtweise geäußert: Bisher sei zwar die Gleichbehandlung auf Erwerberseite gewährleistet - unabhängig davon, ob er die Betriebsimmobilie zu Eigentum erwerbe oder nur längerfristig pachte. Andererseits spreche für eine grundsätzliche Ablehnung der GiG bei lediglich mietweiser Betriebsgrundstücksüberlassung der Grundsatz der Rechtsklarheit und -sicherheit, da bislang eine Trennlinie/Zeitgrenze für die „längerfristige Überlassung“ nicht definiert sei. Für anstehende Übertragungsvorgänge kann aber zumindest bis zum Ergehen der EuGH-Entscheidung von Vertrauensschutz in die in Abschn. 5 Abs. 1 S. 8 UStR verfügte Verwaltungssichtweise ausgegangen werden. (GN)