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  • 01.01.2007 | Umsatzsteuer

    Zur USt-Pflicht des Testamentsvollstreckers

    Ein Testamentsvollstrecker, der über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl von Handlungen vornimmt, wird regelmäßig nachhaltig und damit unternehmerisch tätig (BFH 7.9.06, V R 6/05, Abruf-Nr. 063599).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger erzielte als Testamentsvollstrecker für den Nachlass K bzw. als Nachlassverwalter für den Nachlass V (37 Miterben) Einnahmen über mehrere Jahre. Das FA befand, dass die Tätigkeit des Klägers als Testamentsvollstrecker/Nachlassverwalter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerpflichtig ist. Das FG gab dem Kläger Recht, der BFH hob das Urteil auf. 

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Der Kläger war als Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker selbstständig tätig, weil er seine Aufgaben weisungsfrei wahrgenommen hat. Wegen der Vielzahl der vorgenommenen Handlungen über einen längeren Zeitraum haben sowohl das FG als auch der BFH angenommen, dass die Tätigkeit nachhaltig ausgeübt wird. 

     

    Dennoch war das FG der Ansicht, der Besteuerung der Umsätze des Klägers habe entgegengestanden, dass er sie für private Zwecke „und damit nur gelegentlich i.S. des Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG“ ausgeführt habe. Der BFH teilte diese Auffassung nicht. Er sah keine Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH zur „nur gelegentlichen Ausführung von Umsätzen durch Nutzung privater Gegenstände“. Der EuGH weist in Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG der Mehrwertsteuer einen sehr breiten Anwendungsbereich zu. Allerdings muss sich der Umsatz auf eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ beziehen, was bei Zahlungen nicht der Fall ist, die auf dem bloßen Eigentum an einem Gegenstand beruhen. Der Steuerpflichtige muss vielmehr „als solcher“ handeln.