01.11.2002 · Fachbeitrag · Umwandlung
Die Gefahr der Nachsteuer
| Der Freibetrag und der Bewertungsabschlag bleiben nur erhalten, wenn der Erwerber das Unternehmen nach dem Erwerb mindestens fünf Jahre nahezu unverändert weiterführt. Derjenige, der nach dem Erbfall das übertragene Vermögen oder eine wesentliche Betriebsgrundlage veräußert, wird nachträglich von den Vergünstigungen ausgeschlossen (§ 13a Abs. 5 ErbStG, vgl. a. R 67 ErbStR). Sowohl der Freibetrag als auch der Bewertungsabschlag werden rückwirkend insgesamt oder teilweise versagt. Der Beitrag geht auf diese Problematik am Beispiel der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Regelung zur vorweggenommenen Erbfolge ein. |
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