01.03.2001 · Fachbeitrag · Umwandlung
Vertrauensschutzregelung wegen der Haftungsbeschränkung einer GbR mbH
| Um die möglicherweise steuerlich negativen Folgen zu vermeiden, konnten Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit bis spätestens 31.12.00 umgewandelt werden. Dabei reichte es, wenn bei Vorliegen der Umwandlungsvoraussetzungen im Übrigen der Eintragungsantrag beim Registergericht bis zum Ablauf des 31.12.00 gestellt (eingegangen) und somit von Seiten der Antragsteller das für den Vollzug im Handelsregister Erforderliche veranlasst wurde (FinMin Bayern 20.12.00, 31 - S 2241 - 140/13 - 56 764, n.v.). (Abruf-Nr. 010278) |
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