15.05.2008 | Umwandlungssteuergesetz
GmbH: Einbringung eines Einzelunternehmens
Gerade im Rahmen der Unternehmensnachfolge besteht mitunter die Notwendigkeit, ein mittelständisches Unternehmen in den Mantel einer juristischen Person zu überführen. Nur so kann z.B. eine schrittweise Übertragung, unter – ggf. wiederholter – Ausnutzung der persönlichen Freibeträge, erfolgen. Zudem kann hierdurch an mehrere Kinder mit unterschiedlicher Beteiligung am Stammkapital und mit unterschiedlicher Stellung in dem Unternehmen (Nur-Gesellschafter, Nur-Geschäftsführer oder beides in Kombination) übertragen werden. Die Einbringung (§§ 20 ff. UmwStG) wurde, wie das gesamte Umwandlungssteuerrecht, durch das SEStEG im Dezember 2006 neu geregelt. Im Folgenden wird die Einbringung eines Einzelunternehmens/Personengesellschaft in eine GmbH nach den SEStEG-Regeln anhand eines Musterfalls mit einigen Variationen durchgeführt.
Beispiel | ||||||||||||
Der Einzelunternehmer E ist 57 Jahre alt. Er betreibt einen gutgehenden Heizungsbau. Er hat 2 Kinder, einen Sohn und eine Tochter. Während der Sohn S nach einer Lehre als Heizungsbauer in Kürze die Meisterprüfung ablegen möchte, arbeitet die Tochter T nach einem entsprechenden Studium als Betriebswirtin in einem fremden Unternehmen.
Der E möchte zwar noch einige Jahre arbeiten, er möchte jedoch jetzt die Nachfolgefrage klären und den Sohn an das Unternehmen heranführen. Ob sich auch die Tochter in einiger Zeit in dem Unternehmen aktiv engagieren möchte, steht noch nicht fest. Um die Nachfolge einzuleiten, möchte der E sein Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln und dann 20 % der Anteile an jedes seiner Kinder übertragen. Der S soll gleichzeitig – neben E selbst – als weiterer Geschäftsführer bestellt werden. Das Einzelunternehmen hat am 31.12.07 die folgende vereinfachte Bilanz aufgestellt:
Bei dem im Anlagevermögen enthaltenen Grundstück handelt es sich um das Firmengrundstück, welches einen gemeinen Wert von 270 TEUR hat. Außerdem hat das Unternehmen einen Firmenwert (Ertragsaussichten) von 140 TEUR. Bei den Verbindlichkeiten handelt es sich im Wesentlichen um ein langfristiges Bankdarlehen i.H. von 120 TEUR, welches zum Erwerb des Grundstücks verwendet wurde. |
1. Zeitpunkt der Einbringung
Auch nach der Änderung durch das SEStEG ist es möglich, den Einbringungsstichtag entweder in die Zukunft zu legen, oder aber sich für einen Tag zu entscheiden, der bis zu acht Monate zurück liegt. Ausgangspunkt ist dabei der Zeitpunkt der Anmeldung der Einbringung beim Handelsregister. Wird also z.B. der notarielle Vertrag über die Errichtung der GmbH und die Einbringung Ende August geschlossen, und meldet der Notar diesen Vertrag spätestens am 31.8. beim Handelsregister zur Eintragung an, kann die Einbringung auf den 1.1. eines Jahres rückdatiert werden (Tz. 20.19 UmwSt-Erlass vom 24.3.98, BStBl I, 268). Sinnvoll und üblich ist die Einbringung auf den Jahreswechsel, weil dann die Kosten für einen unterjährigen Abschluss gespart werden.
Zu beachten ist, dass der im notariellen Vertrag festgelegte gesellschafts- oder handelsrechtliche Umwandlungsstichtag nicht mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag identisch ist. Steuerlicher Übertragungsstichtag ist der dem handelsrechtlichen Umwandlungsstichtag vorangehende Tag. Auf diesen Tag ist die Schlussbilanz des Einzelunternehmens aufzustellen (§17 Abs. 2 UmwG), die dann mit der einen Tag später aufzustellenden Einbringungsbilanz identisch ist. Wichtig ist dies, um den Zeitraum, in welchem ein Einbringungsgewinn anfällt, genau zu bestimmen.
Beispiel |
E möchte – abweichend vom Ausgangsfall – nicht mehr in dem Unternehmen mitarbeiten und nach Mallorca auswandern. Als handelsrechtlicher Einbringungsstichtag wird E in einem solchen Fall sinnvollerweise den 2.1.02 wählen. Ein eventueller Einbringungsgewinn fällt dann am 1.1.02 an. Da E in 02 nach Mallorca auswandert, in Deutschland also außer dem Einbringungsgewinn keine weiteren Einkünfte mehr hat, liegt er in der Progression in 02 günstiger als in 01. |
Steuerlich werden die Geschäfte innerhalb des Rückbeziehungszeitraums bereits dem übernehmenden Rechtsträger zugerechnet. Soweit der Unternehmer im Rückbeziehungszeitraum Geld für seinen Lebensunterhalt entnimmt, liegt dem Grunde nach eine vGA vor, da die Entnahme ohne entsprechenden Anstellungsvertrag oder Ausschüttungsbeschluss vorgenommen wird. Eine Rückbeziehung des Anstellungsvertrages wird steuerlich nicht anerkannt (Tz. 20.20 UmwSt-Erlass, BStBl I 98, 268). Allerdings gilt hier die in Tz. 20.20 UmwStE enthaltene Billigkeitsregelung, nach welcher angemessene Entnahmen im Rückbeziehungszeitraum als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Beispiel |
Der E entscheidet sich im Sommer 2008, die Einbringung vorzunehmen. Als handelsrechtlichen Stichtag wählt er den 1.1.08. Der notarielle Vertrag wird am 21.7.08 abgeschlossen und am 24.7.08 beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet. Im Zeitraum zwischen 1.1.08 und 24.7.08 hat E für seinen Lebensunterhalt insgesamt 35.000 EUR entnommen.
Die 35.000 EUR sind bei der neugegründeten GmbH Betriebsausgaben (Arbeitslohn). Sie muss entsprechende LSt einbehalten (Nettoversteuerung). E muss die Entnahmen als Arbeitslohn (Einkünfte aus § 19 EStG) versteuern. Die einbehaltene LSt kann er gemäß § 36 Abs. 2 EStG anrechnen. |
2. Bilanzansatz bei der Einbringung
Nach § 20 Abs. 2 S. 1 UmwStG muss die GmbH die übernommenen WG mit dem gemeinen Wert ansetzen, d.h. die stillen Reserven sind aufzudecken. Allerdings enthält § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG eine weitreichende Einschränkung: Danach kann auf Antrag der GmbH in der Eröffnungsbilanz auch der Buchwert oder ein Zwischenwert angesetzt werden, wenn
- sichergestellt ist, dass die stillen Reserven bei der GmbH der Besteuerung mit KSt unterliegen,
- das eingebrachte Unternehmen nicht bilanziell überschuldet ist,
- das Recht der Bundesrepublik auf Versteuerung der eingebrachten stillen Reserven nicht gefährdet ist.
Der erste Fall liegt z.B. vor, wenn das Einzelunternehmen in eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in einem anderen EU-Staat eingebracht wird. Hier ist die Aufdeckung der stillen Reserven zwingend.
Der zweite Fall betrifft Einzelunternehmen mit negativem Kapital. Bei diesen müssen die stillen Reserven zumindest soweit aufgedeckt werden, dass eine ausgeglichene Bilanz vorgelegt werden kann. Dies ergibt sich aus insolvenzrechtlichen Gründen, denn bei einer GmbH mit negativem Kapital ist der Geschäftsführer – anders als der Einzelunternehmer – zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet. Kommt der Geschäftsführer dieser Verpflichtung nicht nach, macht er sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar. Nicht notwendig ist in diesem Zusammenhang allerdings eine Aufdeckung zur Darstellung des Stammkapitals. Hier kann ein Ausgleichsposten geschaffen werden.
Beispiel | ||||||||||||||||||||||||
Angenommen abweichend vom Ausgangsfall hätte das Einzelunternehmen folgende Schlussbilanz:
Wegen des negativen Eigenkapitals müssen stille Reserven aufgedeckt werden. Die Aufdeckung ist auf die WG gleichmäßig zu verteilen, und es ist ggf. ein angemessener Firmenwert auszuweisen. Zum Ausweis des Stammkapitals kann ein steuerfreier Ausgleichsposten gebildet werden (Tz. 20.27 UmwSt- Erlass, BStBl I, 268). Die Eröffnungsbilanz der GmbH sähe dann also wie folgt aus:
Der Verlustvortrag ist durch die auf dem Grundstück ruhenden stillen Reserven zu egalisieren. Die anteilige Bildung eines Firmenwertes kann dabei solange unterbleiben, wie auf den vorhandenen WG stille Reserven vorhanden sind. |
Der 3. Ausnahmefall betrifft den Wegzug in ein Land außerhalb der EU. Hier ist das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik gefährdet und daher sind alle stillen Reserven einschließlich eines Firmenwertes aufzudecken und zu versteuern.
Im Regelfall werden aber die Buchwerte fortgeführt. In diesem Zusammenhang hat sich also durch das SEStEG nichts gegenüber der bisherigen Rechtslage geändert. Soweit im Ausnahmefall ein Einbringungsgewinn entsteht, müsste dieser bei handelsrechtlichem Einbringungsstichtag 1.1.08 im Jahr 2007 versteuert werden. Hierzu könnte der Verlustvortrag verwendet werden, sodass im Ergebnis kein zu versteuernder Gewinn anfallen würde.
Zu beachten ist, dass eine Aufdeckung stiller Reserven auch durch Überentnahmen im Rückbeziehungszeitraum notwendig werden kann. Entnimmt der E im Zeitraum zwischen 1.1.08 und 20.7.08 (Notartermin) mehr für seinen Lebensunterhalt als an Kapital vorhanden ist, ist es ebenfalls notwendig, die stillen Reserven aufzudecken.
3. Wahlrecht zwischen Rücklage und Darlehensverbindlichkeit
Neben der Möglichkeit, in der Eröffnungsbilanz zwischen Buchwert, Zwischenwert und gemeinem Wert zu wählen, hat die GmbH in ihrer ersten Bilanz auch die Möglichkeit, den Ausweis des – das Stammkapital überschießende – Eigenkapitals zu wählen. Möglich ist dabei diesen Betrag in die Kapitalrücklage einzustellen oder aber eine entsprechende Darlehensverbindlichkeit auszuweisen. Entscheidet sich die GmbH für eine Kapitalrücklage, sieht die Eröffnungsbilanz der GmbH in unserem Ausgangsfall wie folgt aus:
Eröffnungsbilanz mit Kapitalrücklage | ||||||||||||
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Bei der Bildung der Kapitalrücklage ist zu beachten, dass diese im Einlagekonto der GmbH auszuweisen ist (§ 27 KStG). Eine Entnahme aus dem Einlagekonto ist nur unter Beachtung der Verwendungsreihenfolge im Rahmen einer Ausschüttung möglich. Erst wenn alles ausschüttbare Kapital der GmbH im Rahmen einer ordentlichen Ausschüttung an die Gesellschafter ausgeschüttet wurde, kann das Einlagekonto für eine steuerfreie Ausschüttung verwendet werden. Die steuerfreie Ausschüttung erhöht dann beim Gesellschafter die Anschaffungskosten.
Entscheidet sich die GmbH für die Darlehensvariante sieht die Eröffnungsbilanz der GmbH wie folgt aus:
Eröffnungsbilanz mit Darlehen | ||||||||||||
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Für das Gesellschafterdarlehen können zwischen E und der GmbH angemessene Zinsen vereinbart werden. Diese muss der E als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Der Halbteilungsgrundsatz (ab 2009 Teileinkünfteverfahren) gilt hier nicht. Auch die ab 2009 geltende Abgeltungssteuer ist auf Gesellschafterdarlehen ausdrücklich nicht anwendbar. Verzichtet E auf eine angemessene Verzinsung des Darlehens, liegt keine verdeckte Einlage vor, sondern es handelt sich bei der unterlassenen Verzinsung um einen steuerlich unbeachtlichen Nutzungsvorteil für die GmbH.
- Für die Kapitalrücklage spricht, dass dem Unternehmen kein Geld kurzfristig entzogen werden kann. Bei Bankfinanzierungen ist dies von Vorteil, denn Banken vergeben an überwiegend mit Gesellschafterdarlehen finanzierte Kapitalgesellschaften keine Darlehen ohne Risikozuschlag.
- Für das Darlehen spricht, dass eine angemessene Verzinsung vereinbart werden kann. Auch kann das Darlehen jederzeit fällig gestellt und so das Geld für Anschaffungen z.B. im privaten Bereich genutzt werden.
E wird sich also vermutlich für die Darlehensvariante entscheiden. Er kann durch laufende Zinseinnahmen bereits jetzt profitieren und kann sich, wenn er sich in einigen Jahren ganz aus dem Unternehmen zurückziehen will, durch die Rückzahlung des Darlehens private Wünsche erfüllen.
4. Einbringungsgewinn
Bei der Buchwertfortführung entsteht – wie im Ausgangsfall – kein Einbringungsgewinn. Würde E hingegen in der Eröffnungsbilanz der GmbH die in den übernommenen WG vorhandenen stillen Reserven und den Firmenwert aktivieren, läge ein Einbringungsgewinn vor, den E in voller Höhe versteuern müsste. Die Eröffnungsbilanz der GmbH würde dann wie folgt aussehen:
Eröffnungsbilanz mit Einbringungsgewinn | ||||||||||||
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Der hier entstehende Einbringungsgewinn ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu besteuern (§ 20 Abs. 4 S. 1 UmwStG). Das bedeutet, dass sich der Einbringungsgewinn aus der Differenz zwischen den Werten der Eröffnungsbilanz der GmbH und den Werten der Schlussbilanz der EU ergibt. Die Differenz beträgt 210 TEUR. Die Halbeinkünfteregelung bzw. ab 2009 die Bestimmungen des Teileinkünfteverfahrens oder der Abgeltungssteuer finden auf den Einbringungsgewinn nach § 20 Abs. 4 UmwStG keine Anwendung.
Allerdings besteht die Möglichkeit die Vergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG zu bekommen. Da E bereits 57 Jahre alt ist und bislang noch keine Ermäßigung nach § 34 EStG in Anspruch genommen hat, profitiert E vom ermäßigten Steuersatz des § 34 EStG. In diesem Fall wäre es günstig, den handelsrechtlichen Einbringungsstichtag auf den 2.1.08 zu legen, sodass der Einbringungsgewinn am 1.1.08 anfallen würde. Wenn E dann dafür sorgt, dass er in 2008 keine oder nur geringe andere Einkünfte hat, wären die über Jahre in dem Einzelunternehmen angesammelten stillen Reserven steueroptimal aufgedeckt worden. Entsprechendes gilt, wenn der E – möglicherweise aus anderen Einkunftsarten – Verlustvorträge hat. In diesem Fall könnten die im Grundstück liegenden stillen Reserven und der abschreibbare Firmenwert kostenneutral aufgedeckt bzw. gebildet werden. Entscheidend ist hier aber immer der Einzelfall.
5. Grunderwerbsteuer
Bei der Einbringung wird allerdings häufig übersehen, dass es sich bei der Umwandlung um einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang handelt. Da das Einzelunternehmen in seiner Bilanz ein Grundstück hat, ist für dieses GrESt zu zahlen. Der Wert des Grundstückes für Zwecke der GrESt-Festsetzung wird dabei durch eine Bedarfsbewertung ermittelt.
Kein Ausweg ist in diesem Zusammenhang die Zurückbehaltung des Grundstücks und damit die Begründung einer Betriebsaufspaltung. Da in diesem Fall nicht alle wesentlichen WG des Einzelunternehmens in die GmbH eingebracht werden, ist die Anwendung des UmwStG ausgeschlossen. Hier wären alle stillen Reserven aufzudecken und ein angemessener Firmenwert zu bilden.
6. Schenkweise Übertragung der GmbH- Anteile
Nachdem E sein Einzelunternehmen in die neu gegründete GmbH eingebracht hat, muss er die Anteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine beiden Kinder übertragen. Der Übergang ist dabei schenkungssteuerpflichtig. Anzusetzen ist dabei der den persönlichen Freibetrag übersteigende Betrag. Allerdings können S und T den Freibetrag alle zehn Jahre erneut in Anspruch nehmen. Wenn E im Jahr 2018, dann im Alter von 67 Jahren, weitere Anteile auf seine Kinder übertragen möchte, kann das erneut schenkungsteuerbegünstigt erfolgen.
Die Übertragung im Jahr 2008 kann allerdings erst nach der Eintragung der GmbH vorgenommen werden. Eine Rückwirkung ist hier nicht möglich. Wenn E also im Juli 2008 die Einbringung zum Jahreswechsel 2007/08 rückwirkend beurkundet hat, sind die Kinder erst mit Wirkung ab der Eintragung des Vertrages ins Handelsregister im Juli 2008 an der GmbH beteiligt. Möchte man, dass die Kinder bereits von Anbeginn an der GmbH mit entsprechendem Gewinnbezugsrecht beteiligt sind, muss ein Einbringungsstichtag in der Zukunft gewählt werden.
7. Abschluss gesellschafterbezogener Verträge
Die Anstellungsverträge zwischen GmbH und ihren Geschäftsführern können erst nach Eintragung der GmbH abgeschlossen werden. Entsprechendes gilt für den Abschluss eines Darlehensvertrages zwischen E und der GmbH. Auch kann der Sohn S erst ab Eintragung zum Geschäftsführer bestellt werden. Allerdings kann S im Ausgangsfall bereits ab 1.1.08 als normaler Arbeitnehmer bei dem Einzelunternehmen angestellt sein.
Auch können Pensionszusagen erst nach Eintragung der GmbH vereinbart werden. Bei E ist dabei zu bedenken, dass er bereits 57 Jahre alt ist und sich als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einen Erdienenszeitraum von mindestens 10 Jahren anrechnen lassen muss. E könnte sich also eine Pensionszusage auf das 67. Lebensjahr geben. Eine solche Zusage würde vom FA noch anerkannt, denn die Verwaltung geht erst bei Zusagen auf einen Pensionszeitpunkt jenseits des 70. Lebensjahres von einer vGA aus. Ob eine Pensionszusage aber vorliegend – mit 67 – sinnvoll ist, ist nach dem Einzelfall zu entscheiden, denn E müsste dann zwingend seinen Arbeitsvertrag bis zum 67. Lebensjahr erfüllen. Bei vorherigem Ausscheiden würde die Zusage verfallen.
8. Veräußerung der GmbH- Anteile
Die durch eine Einbringung zu Buch- oder Zwischenwerten entstehenden Anteile sind sieben Jahre lang steuerverstrickt. Dies gilt auch für die im Ausgangsfall von S und T gehaltenen Anteile, da diese unentgeltlich erworben wurden (§ 22 Abs. 6 UmwStG). Werden die Anteile innerhalb der sieben Jahre veräußert, werden die bei der Einbringung nicht aufgedeckten stillen Reserven und der Firmenwert nachträglich steuerlich erfasst.
Die Regelung geht dabei vom Grundsatz der nachträglichen Besteuerung der im Zeitpunkt der Einbringung vorhandenen stillen Reserven beim Einbringenden aus. Die Versteuerung erfolgt nach § 22 Abs. 1 UmwStG rückwirkend im Einbringungszeitpunkt. Die Veräußerung der Anteile gilt als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Zu einem nachträglich entstehenden steuerpflichtigen Einbringungsgewinn kommt es immer, wenn eine Veräußerung der erhaltenen Anteile durch den Einbringenden innerhalb der Sperrfrist erfolgt. Da die Vermutung eines Missbrauchs mit zunehmendem Abstand zum Einbringungszeitpunkt abnimmt, werden die nachträglich zu versteuernden stillen Reserven jährlich linear um ein Siebtel abgebaut. Je länger die Sperrfrist läuft, umso geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der ursprüngliche Einbringungsvorgang im Grunde nur dazu dienen sollte, eine nachfolgende Veräußerung vorzubereiten.
Nach § 22 Abs. 1 UmwStG ergibt sich der gemäß § 16 EStG zu besteuernde Gewinn aus der Differenz zwischen dem gemeinen Wert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Einbringung und dem Wert, mit dem die aufnehmende Gesellschaft dieses angesetzt hat, wobei dieser Betrag für jedes zwischen Einbringungszeitpunkt und Veräußerungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr um je ein Siebtel abzubauen ist (Einbringungsgewinn I). Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile (§§ 15, 16, 17, 18 oder 23 EStG) mindert sich und ein Verlust erhöht sich entsprechend. Dies bedeutet, dass der insgesamt entstandene Veräußerungsgewinn zerlegt wird in einen Gewinn
- nach § 16 EStG (= zum Veräußerungszeitpunkt maßgebender Einbringungsgewinn I), auf welchen das Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) nicht zur Anwendung kommt, und
- aus dem Anteilsverkauf (= nach dem Einbringungszeitpunkt entstandene stille Reserven und dem linearen Abbaubetrag der im Einbringungszeitpunkt vorhandenen stillen Reserven), der durch das Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG; ab 2009 Teileinkünfteverfahren) begünstigt wird.
In Höhe des der Besteuerung zugrunde gelegten Einbringungsgewinns I liegen nachträgliche Anschaffungskosten auf die erhaltenen Anteile vor. Die übernehmende Gesellschaft kann den besteuerten Einbringungsgewinn I in der Steuerbilanz bei den jeweiligen Wirtschaftsgütern aktivieren, nach § 23 Abs. 2 UmwStG zu Beginn des Wirtschaftsjahres, in welches das die Besteuerung des Einbringungsgewinns auslösende Ereignis fällt. Ist ein Wirtschaftsgut, auf das stille Reserven entfallen, in der Zwischenzeit bereits aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden, ist nach § 23 Abs. 2 UmwStG insoweit keine Buchwertaufstockung möglich.
Beispiel | ||||||||||||||||||||||||||||
Die Tochter T entscheidet sich im Jahr 2010, ihren Anteil von 20 % zu veräußern, da sie eine gutbezahlte Stellung in den USA annimmt und an dem Unternehmen nicht mehr interessiert ist. Gemäß der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Rückfallklausel erwirbt S den Anteil seiner Schwester zum gemeinen Wert, der von einem unabhängigen Sachverständigen mit 60 angegeben wird. Die Höhe der nachträglichen Besteuerung errechnet sich wie folgt:
1. Einbringungsgewinn I (nicht begünstigt)
2. Zusätzlich (begünstigt nach 3 Nr. 40 EStG, Halbeinkünfte bzw. ab 2009 Teileinkünfteverfahren)
Da der Einbringungsgewinn I das Jahr 2008 betrifft, ist er nach den Grundsätzen des § 233a AO zu verzinsen. Allerdings kann die GmbH ihre Eröffnungsbilanz zum 1.1.08 berichtigen und in den Folgejahren von den höheren Werten abschreiben. Die Eröffnungsbilanz hat dann die folgenden Werte:
Der nachträglich versteuerte Einbringungsgewinn ist zunächst auf die vorhandenen WGs aufzuteilen. Erst wenn dies nicht ausreicht, ist ein Firmenwert zu bilden, der allerdings ebenfalls nach den allgemeinen Grundsätzen abgeschrieben werden kann. |
Um die Besteuerung des Einbringungsgewinns im Fall einer Anteilsveräußerung sicherzustellen, wurden durch das SEStEG umfassende Informationspflichten geschaffen. So ist der Einbringende, in unserem Fall also E, verpflichtet, innerhalb der 7-jährigen Sperrfrist jährlich nachzuweisen, dass bisher kein schädliches Ereignis i.S. des § 22 Abs. 1 und Abs. 2 UmwStG eingetreten ist. Der Nachweis hat dabei durch die Vorlage eines Registerauszugs oder einer Bescheinigung der jeweils übernehmenden oder erwerbenden Gesellschaft, dass die eingebrachten Anteile noch vorhanden sind, zu erfolgen. Wird ein Nachweis für einen VZ der Sperrfrist nicht spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres erbracht, ist der zu Beginn des VZ maßgebende Einbringungsgewinn von Amts wegen zu besteuern.
9. Zusammenfassung
Auch die Neuregelung des Umwandlungsrechts nach dem SEStEG erlaubt die steuerfreie Einbringung eines Einzel- oder Personenunternehmens in eine GmbH. Dieser Weg enthält zwar einige steuerliche Fallen, sollte aber bei einiger Umsicht ohne steuerliches Risiko machbar sein. Entscheidend für die Frage, ob der Weg in die GmbH sinnvoll ist, ist aber immer der Einzelfall mit den Parametern Größe des Unternehmens, Anzahl der Arbeitnehmer, Risiko des Geschäftszweiges und Finanzierung. Von steuerlichen, zumal von erbschaftssteuerlichen Motiven sollte man sich – insbesondere auch nach der jetzt vorliegenden Änderungsvorschlägen zum ErbStG – nicht ausschließlich leiten lassen.
Sinnvoll kann die Vererbung einer GmbH allerdings dann sein, wenn man mehrere Erben hat und alle an dem Unternehmen teilhaben lassen möchte. Die Stellung eines Gesellschafters ist im Gegensatz zu der eines Mitunternehmers nämlich schwächer. Es ist also denkbar dass bei zwei Kindern jeder einen Anteil an der GmbH von einem Drittel bekommt, sodass sie zusammen mit ihrer Mutter das Unternehmen beherrschen. Dem fähigsten Kind könnte dann zusätzlich die Position des Geschäftsführers übertragen werden. So wäre sichergestellt, dass sich die Erben nicht gegenseitig blockieren, das Unternehmen also nicht handlungsunfähig wird, gleichzeitig hätte aber keiner der Erben das alleinige Sagen.