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  • 01.02.2002 · Fachbeitrag · Unterbeteiligung

    Steuerliche Anerkennung der Gewinnbeteiligung eines Kindes

    | Die vereinbarte quotale Gewinnbeteiligung kann auch dann steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie zu einem Gewinn des unterbeteiligten Kindes von mehr als 15 Prozent des Wertes der Unterbeteiligung führt. Eine Korrektur der vereinbarten quotalen Gewinnbeteiligung ist unzulässig, wenn mit dem Gewinnanteil des Vaters an der KG nur die Überlassung des Haftkapitals vergütet wird oder wenn damit zusätzlich nur solche Gesellschafterbeiträge des Vaters abgegolten werden, die anteilig auch dem unterbeteiligten Kind zuzurechnen sind (BFH 9.10.01, VIII R 77/98, n.v.). (Abruf-Nr. 011450) |