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  • 01.05.2007 | UntErlG

    Rückwirkende Anwendung des Erbschaftsteuerreformgesetzes?

    von Dipl.-Finanzwirt Hans Günter Christoffel, Steuerberater, Bornheim

    In ErbBstg 07, 88, wurde über den Entschließungsantrag des Landes Hessen zum Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge (BR-Drucksache 107/07 vom 13.2.07) berichtet. Danach soll sich der Bundesrat für ein Inkrafttreten des Gesetzes nach Verkündung aussprechen und eine rückwirkende Anwendung des neuen Rechts mit Wirkung vom 1.1.07 auf Antrag des Steuerpflichtigen befürworten.  

     

    1. Entscheidung des Bundesrates vom 9.3.07

    Diesem Antrag ist das Land Rheinland-Pfalz beigetreten. Auch der federführende Finanzausschuss, der Agrarausschuss und der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates haben sich dem Entschließungsantrag angeschlossen. Am 9.3.07 hat der Bundesrat (BR-Drucksache 107/07 Abruf-Nr. 071355) den Entschließungsantrag weitgehend bestätigt. Aus der Entschließung des Bundesrates lassen sich für das weitere Gesetzgebungsverfahren im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer folgende Rückschlüsse ziehen: 

     

    • Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, das aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 7.11.06 (1 BvL 10/02) spätestens bis zum 31.12.08 zu schaffen ist, soll ab Verkündung des Gesetzes im BGBl in Kraft treten. Bis zur Gesetzesverkündung soll demnach das bisherige Recht mit den günstigen Grundbesitzwerten, der Bewertung des Betriebs­vermögens mit Steuerbilanzwerten und den Vergünstigungen nach § 13a bzw. § 19a ErbStG weiter angewendet werden.

     

    • Der Bundesrat befürwortet auf Antrag des Steuerpflichtigen eine rückwirkende Anwendung des neuen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts mit Wirkung vom 1.1.07. Dies entspricht der bisherigen Anwendungsvorschrift im Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge, geregelt in § 37 Abs. 4 ErbStG. Insoweit scheinen sich also Bundesregierung und Bundesrat einig zu sein. Man kann nur hoffen, dass das Antragsrecht auch tatsächlich Gesetz wird.