01.08.2001 · Fachbeitrag · Unternehmenskauf
Übernahme der Rentenverpflichtungen des Vorerwerbers
| Renten sind nach § 8 Nr. 2 GewStG dem Gewinn auch dann hinzuzurechnen, wenn die Rentenverpflichtung auf einem früheren Erwerbsvorgang beruht und ein späterer Erwerber des Betriebs oder eines Anteils am Betrieb die von seinem Rechtsvorgänger eingegangene Verpflichtung übernimmt (BFH 18.1.01, IV R 61/00, DB 01, 626). (Abruf-Nr. 010388) |
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