Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge

    Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen

    von Dipl.-Finw. (FH) Gerrit Uphues, LL. M., Köln

    | Bereits im Jahr 2014 hatte der BFH entschieden, dass Zahlungen für die Ablösung eines (Vorbehalts-)Nießbrauchs an einer Beteiligung i. S. v. § 17 EStG beim Nießbrauchsverpflichteten im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte nach § 17 EStG nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung darstellen ( BFH 18.11.14, IX R 49/13, BStBl II 15, 224). Dagegen war die steuerliche Berücksichtigung solcher Ablösezahlungen auf der Seite des Nießbrauchsberechtigten bisher ungeklärt. Mit seiner Entscheidung vom 20.9.24 (IX R 5/24 ) hat der BFH diese Streitfrage nun für den Fall geklärt, dass bereits bei der Bestellung des Nießbrauchs das wirtschaftliche Eigentum auf den (neuen) zivilrechtlichen Gesellschafter und Nießbrauchsverpflichteten übergeht. |

    1. Der praktische Fall

    Mutter M (Klägerin) übertrug im Jahr 2012 ihre Beteiligung an der Z-GmbH im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehalt eines Nießbrauchs unentgeltlich auf ihren Sohn. Der Nießbrauch umfasste insbesondere das Gewinnbezugsrecht. Im Rahmen der Veräußerung der Geschäftsanteile im Jahr 2018 vereinbarten Mutter und Sohn die Aufhebung des Nießbrauchs an den Anteilen an der Z-GmbH gegen Zahlung eines Ablösebetrags.

     

    Das FA erfasste den Ablösebetrag im ESt-Bescheid der Mutter für das Streitjahr 2018 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. v. § 17 i. V. m. § 24 EStG. Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Soweit die Mutter im finanzgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hatte, dass die Zahlung des Ablösebetrags eine nicht steuerbare Umschichtung auf der privaten Vermögensebene darstelle, hatte die Klage keinen Erfolg. Das FG stellte fest, dass der Sohn im Jahr 2012 auch wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile geworden sei. Es gab dem hilfsweisen Begehren der Mutter statt, mit dem sie eine Berücksichtigung des Ablösebetrags bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG begehrt hatte (FG Nürnberg 29.9.23, 7 K 1029/21). Doch die Mutter nahm das nicht kampflos hin und machte im Revisionsverfahren geltend, die Zahlung des Ablösebetrags stelle eine nicht steuerbare Umschichtung auf der privaten Vermögensebene dar.