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  • 01.03.2006 | Unternehmensnachfolge

    Die Familiengesellschaft – ein Instrument zur dauerhaften Sicherung des Familienvermögens

    von RA / StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn und von StBin Dipl.-Kauffrau Astrid Lappe, Paderborn

    Unternehmer und vermögende Privatpersonen stehen irgendwann einmal vor der Frage, wie ihr mühsam erarbeitetes Vermögen ohne unvorhergesehene und/oder vermeidbare Liquiditätsabflüsse in die nächste Generation gelangt. Hier kann es sich empfehlen, eine Familiengesellschaft zu etablieren. 

    1. Rechtsformen

    Besteht bereits Betriebsvermögen, beispielsweise in Form eines Einzelunternehmens, kann die Familiengesellschaft durch Einbringung des Einzelunternehmens sowohl als Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) oder auch als Kapitalgesellschaft (GmbH) gegründet werden. Besteht bereits eine Gesellschaft, kann der Gesellschaftsvertrag in Richtung einer Familiengesellschaft geändert werden. 

     

    Steht Privatvermögen im Raum (z.B. fremdvermieteter Grundbesitz, Wertpapiere), kann dies in eine gewerblich geprägte oder in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft eingebracht werden. Auf diese Weise lässt sich eine stärkere Vermögensbindung herbeiführen. Denn die Begünstigten können im Rahmen einer Familiengesellschaft nicht unmittelbar über das Vermögen verfügen. Vielmehr haben sie „nur“ Teilnahmerechte an der Gesellschafterversammlung. Sie können nur mittelbar die Ausschüttungspolitik und Vermögensanlage beeinflussen. Es gibt kein frei verfügbares Geld, das für Konsumzwecke verwendet werden kann. Gerade hierdurch kann der dauerhafte Erhalt des Familienvermögens gesichert werden. 

    2. Besteuerungsfolgen der Rechtsformwahl

    2.1 Betriebsvermögen

    Ist die Familiengesellschaft eine Kapitalgesellschaft, unterliegen die laufenden Gewinne der GmbH der GewSt und der KSt i.H. von 25 v.H. zzgl. SolZ von 5,5 v.H. Gewinnausschüttungen unterliegen bei den Gesellschaftern zur Hälfte der Besteuerung (§ 3 Nr. 40 EStG).