01.05.2006 | Vorweggenommene Erbfolge
Versorgungsleistungen werden abgeändert
1.Bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist die Höhe der als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG abziehbaren Versorgungsleistungen durch die nach der Prognose im Zeitpunkt der Übergabe erzielbaren Nettoerträge begrenzt. |
2.Die Abänderbarkeit einer dauernden Last ist in zivilrechtlicher Hinsicht bezogen auf die Versorgungsbedürftigkeit des Empfängers und die sich aus dem übertragenen Wirtschaftsgut ergebende Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. |
(BFH 13.12.05, X R 61/01, Abruf-Nr. 060904) |
Sachverhalt
Der Kläger räumte seiner Schwiegermutter (S) 1978 ein Nießbrauchsrecht an einer Wohnung ein. 1984 verpflichtete sich der Kläger unter Berücksichtigung des § 323 ZPO zur Zahlung einer lebenslangen Rente an S. Im Gegenzug verzichtete S auf ihr Nießbrauchsrecht. Seit 1995 wurde S in einem Altenpflegeheim betreut. Der Kläger leistete seitdem Zahlungen an das Sozialamt, die er ebenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG geltend machte. FA und FG (EFG 02, 27) lehnten den Abzug der wiederkehrenden Leistungen des Klägers an S als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG wegen § 12 Nr. 2 EStG ab.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet. Sowohl der Vorbehaltsnießbrauch als auch der hier vorliegende Zuwendungsnießbrauch ist eine potenziell begünstigte Wirtschaftseinheit i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Unbeachtlich ist, dass der Nießbrauch beim Verzicht nicht Gegenstand einer „Übertragung“ ist, sondern mit dem Verzicht erlischt. Unschädlich für die Anwendung von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist ferner, dass der Kläger das vermögenswerte Nutzungsrecht der S fünf Jahre zuvor im Wege des Zuwendungsnießbrauchs übertragen hatte.
Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Gestaltung (§ 42 AO) bestehen nicht: Die Parteien hatten bei Begründung des Nießbrauchs (= Ausweichgeschäft) nicht beabsichtigt, die Nießbrauchsbestellung später gegen Entgelt „rückabzuwickeln“ („Korrekturgeschäft“). Der Verzicht wäre nur schädlich, wenn beide Rechtsgeschäfte auf Grund eines von Anfang an bestehenden Gesamtplans miteinander „verklammert“ gewesen wären.
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