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  • 01.05.2006 | Vorweggenommene Erbfolge

    Versorgungsleistungen werden abgeändert

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    1.Bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist die Höhe der als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG abziehbaren Versorgungsleistungen durch die nach der Prognose im Zeitpunkt der Übergabe erzielbaren Nettoerträge begrenzt. 
    2.Die Abänderbarkeit einer dauernden Last ist in zivilrechtlicher Hinsicht bezogen auf die Versorgungsbedürftigkeit des Empfängers und die sich aus dem übertragenen Wirtschaftsgut ergebende Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. 

     

    Sachverhalt

    Der Kläger räumte seiner Schwiegermutter (S) 1978 ein Nießbrauchsrecht an einer Wohnung ein. 1984 verpflichtete sich der Kläger unter Berücksichtigung des § 323 ZPO zur Zahlung einer lebenslangen Rente an S. Im Gegenzug verzichtete S auf ihr Nießbrauchsrecht. Seit 1995 wurde S in einem Altenpflegeheim betreut. Der Kläger leistete seitdem Zahlungen an das Sozialamt, die er ebenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG geltend machte. FA und FG (EFG 02, 27) lehnten den Abzug der wiederkehrenden Leistungen des Klägers an S als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG wegen § 12 Nr. 2 EStG ab. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision des Klägers ist begründet. Sowohl der Vorbehaltsnießbrauch als auch der hier vorliegende Zuwendungsnießbrauch ist eine potenziell begünstigte Wirtschaftseinheit i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Unbeachtlich ist, dass der Nießbrauch beim Verzicht nicht Gegenstand einer „Übertragung“ ist, sondern mit dem Verzicht erlischt. Unschädlich für die Anwendung von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist ferner, dass der Kläger das vermögenswerte Nutzungsrecht der S fünf Jahre zuvor im Wege des Zuwendungsnießbrauchs übertragen hatte.  

     

    Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Gestaltung (§ 42 AO) bestehen nicht: Die Parteien hatten bei Begründung des Nießbrauchs (= Ausweichgeschäft) nicht beabsichtigt, die Nießbrauchsbestellung später gegen Entgelt „rückabzuwickeln“ („Korrekturgeschäft“). Der Verzicht wäre nur schädlich, wenn beide Rechtsgeschäfte auf Grund eines von Anfang an bestehenden Gesamtplans miteinander „verklammert“ gewesen wären.